Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
17.02.2006 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 20/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 717.02.200631.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 20/2006 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017
§ 701.09.197616.02.2006 BGBl. Nr. 321/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

17.02.2006BGBl. I Nr. 20/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Paragraph 7, Aufgaben des Präsidenten des Landesschulrates.

  1. Absatz eins,Der Präsident des Landesschulrates führt den Vorsitz im Kollegium des Landesschulrates. Weiters obliegt ihm die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kollegiums (der Sektionen oder Untersektionen) des Landesschulrates sowie die Erledigung aller jener Angelegenheiten, die nicht der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind.
  2. Absatz 2,Erachtet der Präsident des Landesschulrates einen Beschluß des Kollegiums (einer Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates für gesetzwidrig, so hat er vor Durchführung des Beschlusses unverzüglich eine Weisung des zuständigen Bundesministers einzuholen. Untersagt der zuständige Bundesminister hierauf oder von Amts wegen die Durchführung eines solchen Beschlusses wegen Gesetzwidrigkeit, so hat die Durchführung des Beschlusses zu unterbleiben. Ordnet der zuständige Bundesminister die Aufhebung einer Verordnung des Landesschulrates wegen Gesetzwidrigkeit an, so hat der Präsident des Landesschulrates diese Verordnung unverzüglich aufzuheben und die Aufhebung in gleicher Weise wie die Verordnung kundzumachen.
  3. Absatz 3,In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums (der Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates nicht zulassen, hat der Präsident auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber ohne Verzug dem Kollegium (der Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates zu berichten. In jenen Ländern, in denen ein Amtsführender Präsident und ein Vizepräsident bestellt sind, können solche Erledigungen nur nach deren Anhörung oder vom Amtsführenden Präsidenten nur nach Anhörung des Vizepräsidenten getroffen werden; in jenen Ländern, in denen ein Amtsführender Präsident oder ein Vizepräsident bestellt ist, können solche Erledigungen nur nach dessen Anhörung getroffen werden, sofern der Amtsführende Präsident die Erledigung nicht selbst trifft.
  4. Absatz 4,Wenn das Kollegium des Landesschulrates durch mehr als zwei Monate beschlußunfähig ist, gehen die Aufgaben des Kollegiums für die weitere Dauer der Beschlußunfähigkeit auf den Präsidenten über. Der Präsident tritt in diesen Fällen an die Stelle des Kollegiums. Die Bestimmungen des Absatz 3, letzter Satz sind anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10009264

Dokumentnummer

NOR40074726