Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
§ 9. Beratung und Beschlußfassung des Kollegiums des Landesschulrates.Paragraph 9, Beratung und Beschlußfassung des Kollegiums des Landesschulrates.
(1)Absatz eins,Der Beratung und Beschlußfassung durch das Kollegium des Landesschulrates unterliegen die Erlassung von Verordnungen und allgemeinen Weisungen, die Bestellung von Funktionären, die Erstattung von Ernennungsvorschlägen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen, sowie jene Angelegenheiten, bezüglich deren eine kollegiale Beschlußfassung sonst gesetzlich vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Das Kollegium des Landesschulrates faßt seine Beschlüsse in den Sitzungen seiner Sektionen oder Untersektionen oder, soweit es sich um gemeinsame Angelegenheiten handelt, in Plenarsitzungen.
(3)Absatz 3,Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach § 8 Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums oder der jeweiligen Sektion oder Untersektion erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums oder der jeweiligen Sektion oder Untersektion erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4)Absatz 4,Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Dokumentnummer
NOR12118621
Alte Dokumentnummer
N7196240555L