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§ 119 SchOG

Fassungen
01.09.2006 bis 30.09.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11901.09.200630.09.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 11901.09.199931.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 96/1999
§ 11901.09.199731.08.1999 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 11901.09.199431.08.1997 § → § BGBl. Nr. 512/1993
§ 11901.09.199331.08.1994 BGBl. Nr. 323/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 119, Aufbau der Pädagogischen Akademien

  1. Absatz eins,Die Pädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden:
    1. Ziffer eins
      Abteilung für das Lehramt für Volksschulen,
    2. Ziffer 2
      Abteilung für das Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen,
    3. Ziffer 3
      Abteilung für das Lehramt für Sonderschulen,
    4. Ziffer 4
      Abteilung für die Übungsschule,
    5. Ziffer 5
      Abteilung für die schulpraktische Ausbildung.
  2. Absatz 2,Die Studiengänge haben 6 Semester zu umfassen.
  3. Absatz 3,Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.
  4. Absatz 4,Jeder Pädagogischen Akademie ist eine Übungsschule einzugliedern. Diese kann umfassen: eine Volksschule, eine Hauptschule und eine Sonderschule. Neben den Übungsschulen sind geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen, wobei auch Polytechnische Schulen mit einzuschließen sind.
  5. Absatz 5,Die Übungsschule hat die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Die Besuchsschule hat insbesondere die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.
  6. Absatz 6,Die Übungsvolksschule ist als vierklassige Volksschule für die erste bis vierte Schulstufe zu führen; sie kann auch eine Vorschulstufe umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungsvolksschule darf 30 nicht übersteigen. Insoweit die Ausführungsgesetzgebung des Landes, in dem die Pädagogische Akademie ihren Standort hat, für Volksschulen keine Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern vorsieht (Paragraph 8 a, Absatz 3, Litera a,), kann der Leiter der Pädagogischen Akademie den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Bewegung und Sport an der Übungsvolksschule vorsehen.
  7. Absatz 7,Die Übungshauptschule umfaßt vier Schulstufen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Die Schüler einer Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in die Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen, in den übrigen Unterrichtsgegenständen ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Übungshauptschule darf 30 nicht übersteigen.
  8. Absatz 8,Eine Übungssonderschule hat eine mindestens dreiklassige Allgemeine Sonderschule sowie mindestens eine Klasse für mehrfach behinderte Kinder zu umfassen. Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Übungssonderschule darf höchstens 15 betragen, in Klassen mit mehrfach behinderten Kindern höchstens 10.
  9. Absatz 8 a,Übungsschulen können auch als ganztägige Schulen geführt werden.
  10. Absatz 8 b,In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können in Übungsvolksschulen Sprachförderkurse geführt werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufenübergreifend geführt werden. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 5, sind anzuwenden.
  11. Absatz 9,An den Pädagogischen Akademien sind Studienbibliotheken einzurichten, die der Lehrerausbildung und der Lehrerfortbildung zu dienen haben.
  12. Absatz 10,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999,)

Schlagworte

Schulpraxis, Erziehungspraxis

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40074658