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§ 120 SchOG

Fassungen
01.09.1997 bis 31.08.1999 — BGBl. Nr. 766/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12001.09.199731.08.1999 § → § BGBl. Nr. 766/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999
§ 12001.09.199331.08.1997 BGBl. Nr. 323/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. Nr. 766/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Lehrplan der Pädagogischen Akademie

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Im Lehrplan aller im Paragraph 119, Absatz eins, genannten Studiengänge sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Litera a
      Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik, Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Biologische Grundlagen der Erziehung, Schulhygiene, Schulrecht);
    2. Litera b
      Schulpraktische Ausbildung (insbesondere Unterrichtsbesuche, Unterrichtsanalysen, Lehrverhaltenstraining, Lehrübungen, Lehr- und Unterrichtsbesprechungen, Stadt- und Landschulpraktika; ferner ein außerschulisches Erziehungspraktikum);
    3. Litera c
      ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind (insbesondere Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik, Politische Bildung, Einführung in die Erwachsenenbildung und in die außerschulische Jugenderziehung).
  2. Absatz 2,Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Volksschulen sind neben den im Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Litera a
      Didaktik (insbesondere Didaktik der Vorschulstufe, Elementardidaktik sowie Didaktik der in der Grundschule vorgesehenen Unterrichtsgegenstände);
    2. Litera b
      ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als Volksschullehrer erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind neben den im Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen vorzusehen:
    1. Litera a
      als alternativer Pflichtgegenstand: Deutsch oder Mathematik oder Lebende Fremdsprache;
    2. Litera b
      als alternativer Pflichtgegenstand die Fachwissenschaft eines bestimmten Gegenstandes oder einer Gegenstandsgruppe der Hauptschule und (oder) des Polytechnischen Lehrganges;
    3. Litera c
      als Pflichtgegenstand die den in Litera a und b genannten alternativen Pflichtgegenständen entsprechenden Fachdidaktiken.
  4. Absatz 4,Im Lehrplan des Studiengangs für das Lehramt an Sonderschulen sind neben den im Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Litera a
      Didaktik (insbesondere Elementardidaktik sowie Didaktik der in der Sonderschule vorgesehenen Unterrichtsgegenstände);
    2. Litera b
      ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als Sonderschullehrer erforderlich sind;
    3. Litera c
      schwerpunktmäßige Ausbildung für mindestens zwei Sonderschularten.
  5. Absatz 5,Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Religionspädagogischen Akademie (Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen) ersetzt den alternativen Pflichtgegenstand gemäß Absatz 3, Litera a,; die Wahl eines unter Litera a, genannten alternativen Pflichtgegenstandes ist jedoch zulässig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996

Schlagworte

Lehrbesprechung, Stadtschulpraktika

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126495

Alte Dokumentnummer

N7199660341J