Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1999Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Lehrplan der Pädagogischen Akademie
§ 120.Paragraph 120,
(1)Absatz eins,Im Lehrplan aller im § 119 Abs. 1 genannten Studiengänge sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:Im Lehrplan aller im Paragraph 119, Absatz eins, genannten Studiengänge sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
Humanwissenschaften (insbesondere Religionspädagogik, Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Biologische Grundlagen der Erziehung, Schulhygiene, Schulrecht);
Schulpraktische Ausbildung (insbesondere Unterrichtsbesuche, Unterrichtsanalysen, Lehrverhaltenstraining, Lehrübungen, Lehr- und Unterrichtsbesprechungen, Stadt- und Landschulpraktika; ferner ein außerschulisches Erziehungspraktikum);
ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind (insbesondere Unterrichtstechnologie und Mediendidaktik, Politische Bildung, Einführung in die Erwachsenenbildung und in die außerschulische Jugenderziehung).
(2)Absatz 2,Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Volksschulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Volksschulen sind neben den im Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
Didaktik (insbesondere Didaktik der Vorschulstufe, Elementardidaktik sowie Didaktik der in der Grundschule vorgesehenen Unterrichtsgegenstände);
ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als Volksschullehrer erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen vorzusehen:Im Lehrplan des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind neben den im Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen vorzusehen:
als alternativer Pflichtgegenstand: Deutsch oder Mathematik oder Lebende Fremdsprache;
als alternativer Pflichtgegenstand die Fachwissenschaft eines bestimmten Gegenstandes oder einer Gegenstandsgruppe der Hauptschule und (oder) des Polytechnischen Lehrganges;
als Pflichtgegenstand die den in lit. a und b genannten alternativen Pflichtgegenständen entsprechenden Fachdidaktiken.als Pflichtgegenstand die den in Litera a und b genannten alternativen Pflichtgegenständen entsprechenden Fachdidaktiken.
(4)Absatz 4,Im Lehrplan des Studiengangs für das Lehramt an Sonderschulen sind neben den im Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:Im Lehrplan des Studiengangs für das Lehramt an Sonderschulen sind neben den im Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
Didaktik (insbesondere Elementardidaktik sowie Didaktik der in der Sonderschule vorgesehenen Unterrichtsgegenstände);
ergänzende Studienveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit als Sonderschullehrer erforderlich sind;
schwerpunktmäßige Ausbildung für mindestens zwei Sonderschularten.
(5)Absatz 5,Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Religionspädagogischen Akademie (Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen) ersetzt den alternativen Pflichtgegenstand gemäß Abs. 3 lit. a; die Wahl eines unter lit. a genannten alternativen Pflichtgegenstandes ist jedoch zulässig.Ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Religionspädagogischen Akademie (Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen) ersetzt den alternativen Pflichtgegenstand gemäß Absatz 3, Litera a,; die Wahl eines unter Litera a, genannten alternativen Pflichtgegenstandes ist jedoch zulässig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996
Schlagworte
Lehrbesprechung, Stadtschulpraktika
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Dokumentnummer
NOR12126495
Alte Dokumentnummer
N7199660341J