Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2018Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Abs. 1: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)Absatz eins :, Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten vergleiche Paragraph 131, Absatz 12, Ziffer 6,)
Text
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Aufnahme in die Hauptschule setzt den erfolgreichen Abschluß der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.
(2)Absatz 2,Die Aufnahme in eine Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019
Dokumentnummer
NOR12126490
Alte Dokumentnummer
N7199660336J