Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 01.11.1962 — BGBl. Nr. 244/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.11.1962 BGBl. Nr. 244/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.11.1962BGBl. Nr. 244/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

70/08 Privatschulen

Text

ABSCHNITT römisch vier.
Subventionierung von Privatschulen.

A. Subventionierung konfessioneller Privatschulen.

Paragraph 17, Anspruchsberechtigung.

  1. Absatz eins,Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.
  2. Absatz 2,Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR12118598

Alte Dokumentnummer

N7196230854L