Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
ABSCHNITT V.ABSCHNITT römisch fünf.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 22. Aufsicht über die Privatschulen.Paragraph 22, Aufsicht über die Privatschulen.
(1)Absatz eins,Die Aufsicht über die Privatschulen erstreckt sich auf die Überwachung der Erfüllung des § 2b und der Bestimmungen des Abschnittes I, bei Privatschulen, die zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind, auch auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes II und bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht überdies auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes III.Die Aufsicht über die Privatschulen erstreckt sich auf die Überwachung der Erfüllung des Paragraph 2 b und der Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, bei Privatschulen, die zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind, auch auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei und bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht überdies auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen des Abschnittes römisch drei.
(2)Absatz 2,Die Aufsicht über private Schülerheime erstreckt sich auf die im § 10 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen.Die Aufsicht über private Schülerheime erstreckt sich auf die im Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273747