Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privatschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1962Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
ABSCHNITT I.ABSCHNITT römisch eins.
Errichtung und Führung von Privatschulen.
§ 3. Voraussetzungen für die Errichtung.Paragraph 3, Voraussetzungen für die Errichtung.
(1)Absatz eins,Die Errichtung von Privatschulen ist im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, und – soweit es sich um Schulen von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften handelt – auch im Sinne des § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 48, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden, bei Erfüllung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen näheren Vorschriften gewährleistet.Die Errichtung von Privatschulen ist im Sinne des Artikels 17 Absatz 2, des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, und – soweit es sich um Schulen von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften handelt – auch im Sinne des Paragraph 4, des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 48, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden, bei Erfüllung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen näheren Vorschriften gewährleistet.
(2)Absatz 2,Die Errichtung von Privatschulen setzt voraus, daß die Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters (§ 4), der Leiter und Lehrer (§ 5) und der Schulräume und Lehrmittel (§ 6) erfüllt werden.Die Errichtung von Privatschulen setzt voraus, daß die Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters (Paragraph 4,), der Leiter und Lehrer (Paragraph 5,) und der Schulräume und Lehrmittel (Paragraph 6,) erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
NOR12118584
alte Dokumentnummer
N7196230840L