Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 08.10.1991 — BGBl. Nr. 194/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute08.10.1991 BGBl. Nr. 194/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung österreichischer Informationsinstitutionen (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1962,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

08.10.1991BGBl. Nr. 194/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 3.

Unter den durch diese Übereinkunft vorgesehenen Bedingungen kann die Institution nachstehende Tätigkeiten ausüben und allen Interessenten zugänglich machen:

  1. Litera a
    In ihren Amtsräumen eine Bibliothek einrichten und die darin enthaltenen Bücher und periodischen Druckschriften auch nach auswärts verleihen;
  2. Litera b
    eine Lesehalle halten, in der österreichische Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und sonstige Druckwerke aufliegen;
  3. Litera c
    in ihren Amtsräumen über Einladung oder vorangegangene Benachrichtigung der zuständigen jugoslawischen Behörden informative, kulturelle und wissenschaftliche Vorträge über Österreich veranstalten und bei den Vorträgen visuelle und musikalische Illustrationen verwenden;
  4. Litera d
    in ihren Amtsräumen Filme vorführen und diese unter den in Artikel 6 der vorliegenden Übereinkunft vorgesehenen Bedingungen zwecks Vorführung auch an andere Stellen verleihen;
  5. Litera e
    im Sinne des Artikels 7 der vorliegenden Übereinkunft künstlerische und informative Ausstellungen über Österreich veranstalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009267

Dokumentnummer

NOR12118575

Alte Dokumentnummer

N7196214788A