Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung österreichischer Informationsinstitutionen (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1962Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 3.
Unter den durch diese Übereinkunft vorgesehenen Bedingungen kann die Institution nachstehende Tätigkeiten ausüben und allen Interessenten zugänglich machen:
In ihren Amtsräumen eine Bibliothek einrichten und die darin enthaltenen Bücher und periodischen Druckschriften auch nach auswärts verleihen;
eine Lesehalle halten, in der österreichische Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und sonstige Druckwerke aufliegen;
in ihren Amtsräumen über Einladung oder vorangegangene Benachrichtigung der zuständigen jugoslawischen Behörden informative, kulturelle und wissenschaftliche Vorträge über Österreich veranstalten und bei den Vorträgen visuelle und musikalische Illustrationen verwenden;
in ihren Amtsräumen Filme vorführen und diese unter den in Artikel 6 der vorliegenden Übereinkunft vorgesehenen Bedingungen zwecks Vorführung auch an andere Stellen verleihen;
im Sinne des Artikels 7 der vorliegenden Übereinkunft künstlerische und informative Ausstellungen über Österreich veranstalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118575
Alte Dokumentnummer
N7196214788A