Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung österreichischer Informationsinstitutionen (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1962Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 8.
Diese Übereinkunft bedarf der Genehmigung beider Regierungen und tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsteile durch einen Notenwechsel einander von der erteilten Genehmigung durch ihre Regierungen in Kenntnis gesetzt haben. Vorläufig wird sie ab dem Tage der Unterzeichnung zur Anwendung gelangen.
Die Übereinkunft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie bleibt bis zur schriftlichen Kündigung durch einen der beiden Vertragsteile in Kraft. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
ZU URKUND dessen haben die Unterfertigten die Übereinkunft unterzeichnet.
AUSGEFERTIGT in Belgrad, am dreißigsten Juni eintausendneunhunderteinundsechzig in zwei Originalexemplaren in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei jeder Text authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118580
Alte Dokumentnummer
N7196214793A