Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung des Linzer Hochschulfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1962Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 5. Veränderung in den Rechten und Pflichten.Paragraph 5, Veränderung in den Rechten und Pflichten.
(1)Absatz eins,Die Verpflichtungen des Fonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entfallen, soweit der Bund Mittel zur Verfügung stellt.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtungen des Fonds erlöschen mit Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 nur noch in den Fällen des Abs. 5 anzuwenden, die übrigen Bestimmungen des § 4 treten außer Kraft.Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, nur noch in den Fällen des Absatz 5, anzuwenden, die übrigen Bestimmungen des Paragraph 4, treten außer Kraft.
(4)Absatz 4,Der Fonds ist jedoch verpflichtet, auch nach diesem Zeitpunkt der Hochschule die Benützung der bisher zur Verfügung gestellten Grundstücke, Gebäude und Gegenstände einzuräumen. Das Nähere ist in einem Vertrag zwischen dem Fonds und dem Bund zu vereinbaren.
(5)Absatz 5,Soweit Verpflichtungen des Fonds entfallen (Abs. 1) oder erlöschen (Abs. 2) ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen die Hochschule zu fördern. Insbesondere ist der Fonds berechtigt, durch freiwillige Leistungen zum Ausbau der Hochschule durch Errichtung von Fakultäten beizutragen. Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 2. Satz gilt sinngemäß.Soweit Verpflichtungen des Fonds entfallen (Absatz eins,) oder erlöschen (Absatz 2,) ist er berechtigt, durch freiwillige Leistungen die Hochschule zu fördern. Insbesondere ist der Fonds berechtigt, durch freiwillige Leistungen zum Ausbau der Hochschule durch Errichtung von Fakultäten beizutragen. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, 2. Satz gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Dokumentnummer
NOR12118400
Alte Dokumentnummer
N7196210813O