Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung des Linzer Hochschulfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1962Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 8. Übergangs- und Schlußbestimmungen.Paragraph 8, Übergangs- und Schlußbestimmungen.
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1962 in Kraft.
(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können schon von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 7 ist das Bundesministerium für Unterricht betraut, in den Angelegenheiten mit finanzieller Auswirkung für den Bund jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen; mit der Vollziehung des § 7 ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 7, ist das Bundesministerium für Unterricht betraut, in den Angelegenheiten mit finanzieller Auswirkung für den Bund jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen; mit der Vollziehung des Paragraph 7, ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Dokumentnummer
NOR12118403
Alte Dokumentnummer
N7196210816O