Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrplan der Volksschule
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 134/1963 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2000Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. § 5 Abs. 11 Z 4)gestaffeltes Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 5, Absatz 11, Ziffer 4,)
01.09. 2000 (1.Klasse)
01.09.2001 (2. Klasse)
01.09.2002 (3. Klasse)
01.09.2003 (4. Klasse)
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für die einzelnen Formen der Hauptschule werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der darin im fünften Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
für die Hauptschule der in Anlage B enthaltene Lehrplan,
für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Musikhauptschule) der in Anlage B/m enthaltene Lehrplan,
für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sporthauptschule) der in Anlage B/sp enthaltene Lehrplan,
für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Skihauptschule) der in Anlage B/ski enthaltene Lehrplan.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1985
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Dokumentnummer
NOR40226163