Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1964Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
ARTIKEL 10
KENNZEICHNUNG UND ÜBERWACHUNG
Während eines bewaffneten Konflikts ist das unter Sonderschutz stehende Kulturgut mit dem in Artikel 16 beschriebenen Kennzeichen zu versehen und einer internationalen Überwachung gemäß den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen zugänglich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015
Dokumentnummer
NOR40056475