Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1964Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
ARTIKEL 23
UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE UNESCO
1.Ziffer eins Die Hohen Vertragsparteien können um die technische Unterstützung der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen bei der Organisierung des Schutzes ihres Kulturguts oder in Zusammenhang mit jeden anderen Problem, das sich aus der Anwendung dieser Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen ergibt, ansuchen. Die Organisation gewährt diese Unterstützung im Rahmen ihrer Zielsetzung und ihrer Mittel.
2.Ziffer 2 Die Organisation kann in dieser Hinsicht den Hohen Vertragsparteien von sich aus Vorschläge unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015
Dokumentnummer
NOR40056487