Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1964Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
ARTIKEL 26
ÜBERSETZUNGEN UND BERICHTE
1.Ziffer eins Die Hohen Vertragsparteien stellen sich gegenseitig durch Vermittlung des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen die amtlichen Übersetzungen dieser Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen zu.
2.Ziffer 2 Außerdem übersenden sie dem Generaldirektor mindestens alle vier Jahre einen Bericht mit den ihnen geeignet erscheinenden Angaben über die von ihren Behörden zur Durchführung dieser Konvention und ihrer Ausführungsbestimmungen getroffenen, vorbereiteten oder in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015
Dokumentnummer
NOR40056490