Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1964Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 29
SPRACHEN
1.Ziffer eins Diese Konvention ist in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt; alle vier Fassungen sind in gleicher Weise maßgeblich.
2.Ziffer 2 Die Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen läßt Übersetzungen der Konvention in die anderen Verhandlungssprachen ihrer Hauptversammlung anfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015
Dokumentnummer
NOR40056493