Rechtstracker.at

Art. 35

Fassungen
ab 25.06.1964 — BGBl. Nr. 58/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 35 heute25.06.1964 BGBl. Nr. 58/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

25.06.1964BGBl. Nr. 58/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

ARTIKEL 35

AUSDEHNUNG DES GELTUNGSBEREICHES DER KONVENTION

Jede der Hohen Vertragsparteien kann bei der Ratifikation oder beim Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen erklären, daß diese Konvention sich auf alle oder einige der Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifikation wird drei Monate nach dem Tage ihres Eingangs wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015

Gesetzesnummer

10009279

Dokumentnummer

NOR40056499