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Art. 37

Fassungen
ab 25.06.1964 — BGBl. Nr. 58/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute25.06.1964 BGBl. Nr. 58/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

25.06.1964BGBl. Nr. 58/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

ARTIKEL 37

KÜNDIGUNG

Ziffer eins Jede der Hohen Vertragsparteien kann diese Konvention für sich selbst oder für Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kündigen.

Ziffer 2 Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen zu hinterlegen ist.

Ziffer 3 Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungserklärung wirksam. Ist jedoch die kündigende Partei beim Ablauf dieser Frist in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach Einstellung der Feindseligkeiten oder nach Abschluß der Rückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015

Gesetzesnummer

10009279

Dokumentnummer

NOR40056501