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Art. 7

Fassungen
ab 25.06.1964 — BGBl. Nr. 58/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute25.06.1964 BGBl. Nr. 58/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

25.06.1964BGBl. Nr. 58/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

ARTIKEL 7

MILITÄRISCHE MASSNAHMEN

Ziffer eins Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten in ihre militärischen Dienstvorschriften oder -anweisungen Bestimmungen aufzunehmen, um die Einhaltung dieser Konvention zu gewährleisten, und den Mitgliedern ihrer Streitkräfte Achtung vor der Kultur und dem Kulturgut aller Völker einzuflößen.

Ziffer 2 Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, bereits in Friedenszeiten Dienststellen oder Fachpersonal bei ihren Streitkräften vorzusehen oder bereitzustellen, deren Aufgabe darin besteht, über die Respektierung des Kulturguts zu wachen und mit den für seine Sicherung verantwortlichen zivilen Behörden zusammenzuarbeiten.

Schlagworte

Dienstanweisung

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015

Gesetzesnummer

10009279

Dokumentnummer

NOR40056472