Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich betreffend die Erhebung der Apostolischen Administratur Innsbruck-Feldkirch zur Diözese
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1964Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1964,
Typ
Vertrag – Heiliger Stuhl
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
(1)Absatz eins,Die Diözese Innsbruck-Feldkirch ist mit der Apostolischen Administratur Innsbruck-Feldkirch hinsichtlich ihrer Rechtspersönlichkeit identisch. Die Diözese, der Bischöfliche Stuhl und das Kathedralkapitel haben Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und genießen die Rechte öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
(2)Absatz 2,Der Diözese steht es frei, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Wirksamkeit der Erhebung für den staatlichen Bereich (Artikel VII Abs. 2) bewegliches und unbewegliches Vermögen frei von allen Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der Schenkungssteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes an den Bischöflichen Stuhl oder das Kathedralkapitel zu übertragen.Der Diözese steht es frei, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Wirksamkeit der Erhebung für den staatlichen Bereich (Artikel römisch sieben Absatz 2,) bewegliches und unbewegliches Vermögen frei von allen Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der Schenkungssteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes an den Bischöflichen Stuhl oder das Kathedralkapitel zu übertragen.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118680
Alte Dokumentnummer
N7196433638L