Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch neun. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1964Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Personen, denen die Medaille verliehen worden ist, sind berechtigt, sich als Besitzer der Medaille zu bezeichnen und die Medaille zur Uniform und Zivilkleidung zu tragen. Andere Vorrechte sind mit dem Besitz der Medaille nicht verbunden. Die Medaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.
(2)Absatz 2,Die Präsidentschaftskanzlei hat dem Beliehenen eine Urkunde über die Verleihung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12118669
Alte Dokumentnummer
N7196410844O