Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch neun. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1964Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
Von der Verleihung ausgeschlossen sind Personen, die wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht begangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder wegen einer solchen Übertretung rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt worden ist oder daß die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR12118672
alte Dokumentnummer
N7196410847O