Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 19.08.1964 — BGBl. Nr. 213/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute19.08.1964 BGBl. Nr. 213/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch neun. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.08.1964BGBl. Nr. 213/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

78 Sport

Text

Paragraph 7,

Von der Verleihung ausgeschlossen sind Personen, die wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht begangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder wegen einer solchen Übertretung rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt worden ist oder daß die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10009282

Dokumentnummer

NOR12118672

alte Dokumentnummer

N7196410847O