Kurztitel
Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1966 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2020Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2020,
Index
70/07 Schule und Kirche; 70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
Anlage 4
LEHRPLAN DER ABTEILUNGEN FÜR DEN UNTERRICHT IN SLOWENISCHER SPRACHE, DIE IN HAUPTSCHULEN MIT DEUTSCHER UNTERRICHTSSPRACHE EINGERICHTET SIND
(im Sinne des § 12 lit. c des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten)(im Sinne des Paragraph 12, Litera c, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten)
ERSTER TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Das im Lehrplan der Hauptschulen, Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, in der jeweils geltenden Fassung, enthaltene Allgemeine Bildungsziel, die Allgemeinen Didaktischen Grundsätze und die Schul- und Unterrichtsplanung gelten auch für die im § 12 lit. c des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten angeführten Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.Das im Lehrplan der Hauptschulen, Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, enthaltene Allgemeine Bildungsziel, die Allgemeinen Didaktischen Grundsätze und die Schul- und Unterrichtsplanung gelten auch für die im Paragraph 12, Litera c, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten angeführten Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind. Gemäß § 16 Abs. 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten ist die slowenische Sprache auf allen Schulstufen in den in Z 1 genannten Abteilungen der Hauptschule mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten ist die slowenische Sprache auf allen Schulstufen in den in Ziffer eins, genannten Abteilungen der Hauptschule mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 136/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2000,)
ZWEITER TEIL
STUNDENAUSMASS
(Stundentafel)
Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:
____________________________________________________________________
Pflichtgegenstand Klassen und Wochenstunden
1. 2. 3. 4. Summe
____________________________________________________________________
Slowenisch 3-5 3-5 3-5 3-5 15-17
2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:
---------------------------------------------------------------------
Klassen und
Pflichtgegenstand Wochenstunden
1. 2. 3. 4.
---------------------------------------------------------------------
Slowenisch ..................... 4 4 4 4
Der Pflichtgegenstand „Slowenisch” tritt an die Stelle des Pflichtgegenstandes „Lebende Fremdsprache” in der Stundentafel der Hauptschule (Vierter Teil des Lehrplanes der Hauptschule); dementsprechend ändert sich auch die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände. Die Schüler der Abteilung für den Unterricht in slowenischer Sprache sind berechtigt, den an der Schule geführten Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache (ausgenommen Slowenisch) als Freigegenstand zu besuchen. Der Besuch dieses Freigegenstandes ist im Rahmen des Pflichtgegenstandes zulässig.
DRITTER TEIL
LEHRPLAN DES PFLICHTGEGENSTANDES SLOWENISCH
(Anm.: Klassenweise gestaffeltes Außer-Kraft-Treten beginnend mit 31. August 2000, vgl. Art I § 5 Abs.4 Z 5 idF BGBl. II Nr. 136/2000)Anmerkung, Klassenweise gestaffeltes Außer-Kraft-Treten beginnend mit 31. August 2000, vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2000,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2003