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Anl. 4

Fassungen
01.09.2003 bis 31.08.2020 — BGBl. II Nr. 283/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 401.09.200331.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 283/2003 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2020
Anl. 401.09.200031.08.2003 BGBl. II Nr. 136/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 283/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2020

Index

70/07 Schule und Kirche; 70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Anlage 4

LEHRPLAN DER ABTEILUNGEN FÜR DEN UNTERRICHT IN SLOWENISCHER SPRACHE, DIE IN HAUPTSCHULEN MIT DEUTSCHER UNTERRICHTSSPRACHE EINGERICHTET SIND

(im Sinne des Paragraph 12, Litera c, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten)

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. Ziffer eins
    Das im Lehrplan der Hauptschulen, Anlage 1 zur Verordnung über die Lehrpläne der Hauptschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, enthaltene Allgemeine Bildungsziel, die Allgemeinen Didaktischen Grundsätze und die Schul- und Unterrichtsplanung gelten auch für die im Paragraph 12, Litera c, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten angeführten Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten ist die slowenische Sprache auf allen Schulstufen in den in Ziffer eins, genannten Abteilungen der Hauptschule mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2000,)

ZWEITER TEIL

STUNDENAUSMASS

(Stundentafel)

  1. Ziffer eins
    Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

____________________________________________________________________

Pflichtgegenstand                   Klassen und Wochenstunden

                              1.      2.       3.      4.      Summe

____________________________________________________________________

Slowenisch                   3-5     3-5      3-5     3-5      15-17

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

---------------------------------------------------------------------

                                              Klassen und

Pflichtgegenstand                            Wochenstunden

                                  1.       2.       3.      4.

---------------------------------------------------------------------

Slowenisch .....................  4        4        4       4

Der Pflichtgegenstand „Slowenisch” tritt an die Stelle des Pflichtgegenstandes „Lebende Fremdsprache” in der Stundentafel der Hauptschule (Vierter Teil des Lehrplanes der Hauptschule); dementsprechend ändert sich auch die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände. Die Schüler der Abteilung für den Unterricht in slowenischer Sprache sind berechtigt, den an der Schule geführten Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache (ausgenommen Slowenisch) als Freigegenstand zu besuchen. Der Besuch dieses Freigegenstandes ist im Rahmen des Pflichtgegenstandes zulässig.

DRITTER TEIL

LEHRPLAN DES PFLICHTGEGENSTANDES SLOWENISCH

Anmerkung, Klassenweise gestaffeltes Außer-Kraft-Treten beginnend mit 31. August 2000, vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2000,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2003

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

10009286

Dokumentnummer

NOR40041606