Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1966 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 269/2023Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 269 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
70/07 Schule und Kirche; 70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Bis zum Inkrafttreten gemäß Art. I § 5 Abs. 10 wird in den Anlagen 1 bis 3 jeweils in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 1/2023 in den die Volksschule betreffenden Bestimmungen die Gegenstandsbezeichnung „Deutsch, Lesen, Schreiben“ durch „Deutsch“, „Musikerziehung“ durch „Musik“, „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“, „Verkehrserziehung“ durch „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ und die Gegenstandsbezeichnungen „Werkerziehung“ und „Technisches/Textiles Werken“ jeweils durch „Technik und Design“ ersetzt. Bis zum Inkrafttreten gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 5, Absatz 10, wird in den Anlagen 1 bis 3 jeweils in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, in den die Volksschule betreffenden Bestimmungen die Gegenstandsbezeichnung „Deutsch, Lesen, Schreiben“ durch „Deutsch“, „Musikerziehung“ durch „Musik“, „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“, „Verkehrserziehung“ durch „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ und die Gegenstandsbezeichnungen „Werkerziehung“ und „Technisches/Textiles Werken“ jeweils durch „Technik und Design“ ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Dokumentnummer
NOR40255723