Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Grundsätze und ZieleParagraph eins, Grundsätze und Ziele
(1)Absatz eins,Die leitenden Grundsätze für die Gestaltung der Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen (§ 6 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955 in der jeweils geltenden Fassung), im folgenden kurz als „Hochschulen“ bezeichnet, sind:Die leitenden Grundsätze für die Gestaltung der Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen (Paragraph 6, des Hochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung), im folgenden kurz als „Hochschulen“ bezeichnet, sind: die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17 Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17 Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger); die Verbindung von Forschung und Lehre;
die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden (§ 2 Abs. 3 und § 16 Abs. 3);die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden (Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 16, Absatz 3,);
die Lernfreiheit (§ 5);die Lernfreiheit (Paragraph 5,);
das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden;
die Autonomie der Hochschulen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(2)Absatz 2,Die Studien an den Hochschulen haben folgenden Zielen zu dienen:
der Entwicklung der Wissenschaften und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses:
die Studien dienen über eine wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus dem Erwerb der Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Bereicherung der Wissenschaft beizutragen;
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung:
die Studien haben die Grundlagen des Berufes in der Weise zu vermitteln, daß die Studierenden zu den Ergebnissen der Wissenschaft und den Aufgaben ihrer Forschung, ihren Quellen und Zusammenhängen geführt, in den Methoden der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnis und deren Anwendung geschult und auf die Notwendigkeit wissenschaftlicher Weiterbildung hingewiesen werden. Die Studierenden sollen befähigt werden, in kritischem Denken und selbständigem Handeln ihre künftigen beruflichen Aufgaben in stetem Zusammenhang mit den Fortschritten der Wissenschaft zu erfüllen;
der Bildung durch Wissenschaft:
die Studierenden sollen jene Haltung erwerben, die in sachlicher Einstellung, klarer Urteilsfähigkeit, intellektueller Redlichkeit und Toleranz sowie erhöhter Verantwortlichkeit gegenüber der demokratischen Republik Österreich und der menschlichen Gesellschaft zum Ausdruck kommt. Sie sollen ferner die Bedeutung ihres Faches im Ganzen der Wissenschaft und die Bedeutung der Wissenschaft im Ganzen der Kultur begreifen lernen;
der Weiterbildung der Absolventen der Hochschulen entsprechend den Fortschritten der Wissenschaft (§ 18 Abs. 4 und 5).der Weiterbildung der Absolventen der Hochschulen entsprechend den Fortschritten der Wissenschaft (Paragraph 18, Absatz 4 und 5).
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Dokumentnummer
NOR12118692
Alte Dokumentnummer
N7196613899L