Rechtstracker.at

§ 10 AHStG

Fassungen
01.02.1989 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 2/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.02.198931.07.1997 BGBl. Nr. 2/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 2/1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 10, Inskription

  1. Absatz eins,Durch die Inskription meldet der Studierende der Universität (Hochschule), daß er das gewählte Studium (Paragraphen 9 und 13) im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde. Bei wissenschaftlich-künstlerischen Studien für das Lehramt an höheren Schulen und der Studienrichtung Architektur an den Hochschulen künstlerischer Richtung hat der ordentliche Hörer überdies jene Lehrveranstaltungen anzugeben, die er in den künstlerischen Diplomprüfungsfächern im betreffenden Semester zu absolvieren beabsichtigt.
  2. Absatz 2,Mit der Inskription gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AHStG gelten alle in den besonderen Studienvorschriften vorgesehenen Inskriptionserfordernisse hinsichtlich einzelner Lehrveranstaltungen und der Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden als erfüllt.
  3. Absatz 3,Sind zum Verständnis einer Lehrveranstaltung besondere Vorkenntnisse erforderlich, so ist im Studienplan die Zulassung zu deren Besuch von der Ablegung eines Kolloquiums (Paragraph 23, Absatz 4,) oder von der Vorlage eines Zeugnisses über den Besuch oder den erfolgreichen Abschluß einer die notwendigen Vorkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung abhängig zu machen. Die Zulassung zum Besuch von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, hat der Leiter der Lehrveranstaltung erforderlichenfalls von der Vorlage eines Zeugnisses über den Besuch oder den erfolgreichen Abschluß einer die notwendigen Vorkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung abhängig zu machen.
  4. Absatz 4,Durch die Einrichtung von Parallelveranstaltungen ist vorzusorgen, daß die ordentlichen Hörer die im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen innerhalb der dafür vorgesehenen Semester besuchen können (Paragraph 2, Absatz eins,). Bei Platzmangel sind die ordentlichen Hörer vor anderen Studierenden zu berücksichtigen. Die Zulassung zum Besuch hat in einem solchen Fall nach der Reihenfolge der Anmeldungen oder, wenn dies vorher angekündigt wurde, nach Leistungsgraden zu erfolgen. Studierende, deren Anmeldungen zurückgestellt wurden, sind beim nächsten Anmeldungstermin jedenfalls zu berücksichtigen. Die Erlaubnis zum Besuch solcher Lehrveranstaltungen ist auf Wunsch des Vortragenden oder Leiters während der Inskriptionsfrist (Paragraph 19, Absatz 3,) vom Studierenden persönlich einzuholen.
  5. Absatz 5,Die Inskription ist im Studienbuch zu beurkunden.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1981,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1989

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118701

Alte Dokumentnummer

N7196613908L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P10/NOR12118701