Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Inkrafttretensdatum
01.02.1989
Außerkrafttretensdatum
04.05.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 10a. Ärztliches ZeugnisParagraph 10 a, Ärztliches Zeugnis
(1)Absatz eins,Das anläßlich der Immatrikulation als ordentlicher Hörer, der Aufnahme als Gasthörer oder der Aufnahme als außerordentlicher Hörer vorzulegende ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate sein. Es hat darzutun, daß auf Grund
einer (grob-klinischen) physikalischen Untersuchung,
von weiteren im Einverständnis mit dem Studierenden durchgeführten Untersuchungen, die sich auf Grund der in Z 1 angeordneten Untersuchung, insbesondere zur Vorbeugung gegen Tuberkulose, als zweckmäßig erweisen,von weiteren im Einverständnis mit dem Studierenden durchgeführten Untersuchungen, die sich auf Grund der in Ziffer eins, angeordneten Untersuchung, insbesondere zur Vorbeugung gegen Tuberkulose, als zweckmäßig erweisen,
keiner der in § 4 Abs. 3 festgelegten Gründe für die Verweigerung der Aufnahme vorliegt.keiner der in Paragraph 4, Absatz 3, festgelegten Gründe für die Verweigerung der Aufnahme vorliegt.
(2)Absatz 2,Mit der Durchführung der Untersuchung gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft geeignete inländische Einrichtungen wie öffentliche Krankenanstalten oder Untersuchungsstellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu betrauen.Mit der Durchführung der Untersuchung gemäß Absatz eins, sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft geeignete inländische Einrichtungen wie öffentliche Krankenanstalten oder Untersuchungsstellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu betrauen.
(3)Absatz 3,Ein von einem Militärarzt (§ 42 Abs. 3 des Ärztegesetzes) vor Beendigung des Präsenzdienstes, von einem Amtsarzt oder Schularzt ausgestelltes ärztliches Zeugnis ist einem ärztlichen Zeugnis gemäß Abs. 1 und 2 gleichzuachten.Ein von einem Militärarzt (Paragraph 42, Absatz 3, des Ärztegesetzes) vor Beendigung des Präsenzdienstes, von einem Amtsarzt oder Schularzt ausgestelltes ärztliches Zeugnis ist einem ärztlichen Zeugnis gemäß Absatz eins und 2 gleichzuachten.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Dokumentnummer
NOR12118702
Alte Dokumentnummer
N7196613909L