Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 11. Abgang von der HochschuleParagraph 11, Abgang von der Hochschule
(1)Absatz eins,Verläßt ein ordentlicher Hörer die Hochschule vor Beendigung seiner Studien, so ist ihm auf Antrag vom Rektor eine Abgangsbescheinigung auszustellen.
(2)Absatz 2,Verläßt ein ordentlicher Hörer die Hochschule nach Ablegung der für seine Studienrichtung vorgeschriebenen Prüfungen, so ist ihm auf Antrag vom Rektor eine Abschlußbescheinigung (Absolutorium) auszustellen.
(3)Absatz 3,Diese Bescheinigungen haben die Anzahl der einrechenbaren Semester, alle für die Studienrichtung (den Studienzweig) vorgeschriebenen Prüfungen, zu denen der ordentliche Hörer angetreten ist, und deren Note zu enthalten.
(4)Absatz 4,Die Ausfolgung einer Abgangs- und Abschlußbescheinigung ist aufzuschieben, bis der ordentliche Hörer die ihm durch die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule auferlegten Pflichten erfüllt hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981
Schlagworte
Abgangsbescheinigung, Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118703
Alte Dokumentnummer
N7196613910L