Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13aParagraph 13 a
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 13a. Internationale StudienprogrammeParagraph 13 a, Internationale Studienprogramme
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durch Verordnung (Studienordnung) Studien an inländischen gemeinsam mit ausländischen Universitäten (internationale Studienprogramme) als ordentliche Studien (§ 13 Abs. 1) einrichten.Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durch Verordnung (Studienordnung) Studien an inländischen gemeinsam mit ausländischen Universitäten (internationale Studienprogramme) als ordentliche Studien (Paragraph 13, Absatz eins,) einrichten.
(2)Absatz 2,Die Erlassung der Studienordnung erfolgt unter Berücksichtigung von Programmkonzepten über mögliche Formen internationaler Studienprogramme, die von österreichischen Universitäten (Hochschulen) oder Fakultäten gemeinsam mit ausländischen Universitäten (Hochschulen) oder Fakultäten ausgearbeitet werden.
(3)Absatz 3,Die Einrichtung eines internationalen Studienprogrammes setzt voraus, daß dessen Durchführung mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Lehr- und Forschungseinrichtungen an der österreichischen Universität (Hochschule) oder Fakultät ohne Beeinträchtigung des Lehrbetriebes in den an der Universität (Hochschule) bereits eingerichteten Studienrichtungen möglich ist.
(4)Absatz 4,Das internationale Studienprogramm besteht aus einem inländischen und einem ausländischen Teil. Der inländische Teil ist an der in der Studienordnung bezeichneten österreichischen Universität (Hochschule) oder Fakultät abzulegen, der ausländische Teil wird an einer ausländischen Universität abgelegt. Wird der ausländische Teil an der in der Studienordnung bezeichneten ausländischen Universität entsprechend den Studienvorschriften für das internationale Studienprogramm abgelegt, so gelten die im Ausland abgelegten Studien und Prüfungen als gleichwertig mit Studien und Prüfungen an österreichischen Universitäten. Die Einbeziehung mehrerer inländischer und ausländischer Universitäten (Hochschulen) und Fakultäten ist zulässig.
(5)Absatz 5,In der Studienordnung für das internationale Studienprogramm sind die beteiligten Universitäten (Hochschulen) und Fakultäten, die Art des ordentlichen Studiums (§ 13 Abs. 1), die Bezeichnung des Studiums, die Studiendauer, die Bezeichnung der Studienfächer und deren Umfang, die Art der Feststellung des Studienerfolges und die Geltungsdauer des internationalen Studienprogrammes zu bestimmen. Überdies hat die Studienordnung zu bestimmen, welcher Diplomgrad oder welche Berufsbezeichnung nach erfolgreicher Ablegung aller vorgeschriebenen Prüfungen den Absolventen des internationalen Studienprogrammes zu verleihen ist; dabei ist jener Diplomgrad zu bestimmen, der in einem besonderen Studiengesetz für ein nach Art und Inhalt verwandtes Studium vorgesehen ist, die Berufsbezeichnung ist unter Anwendung des § 18 Abs. 1 letzter Satz zu bestimmen.In der Studienordnung für das internationale Studienprogramm sind die beteiligten Universitäten (Hochschulen) und Fakultäten, die Art des ordentlichen Studiums (Paragraph 13, Absatz eins,), die Bezeichnung des Studiums, die Studiendauer, die Bezeichnung der Studienfächer und deren Umfang, die Art der Feststellung des Studienerfolges und die Geltungsdauer des internationalen Studienprogrammes zu bestimmen. Überdies hat die Studienordnung zu bestimmen, welcher Diplomgrad oder welche Berufsbezeichnung nach erfolgreicher Ablegung aller vorgeschriebenen Prüfungen den Absolventen des internationalen Studienprogrammes zu verleihen ist; dabei ist jener Diplomgrad zu bestimmen, der in einem besonderen Studiengesetz für ein nach Art und Inhalt verwandtes Studium vorgesehen ist, die Berufsbezeichnung ist unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz zu bestimmen.
(6)Absatz 6,Für den Fall des Auslaufens der Geltungsdauer einer Studienordnung hat diese auch Regelungen über die Anrechnung und Anerkennung bereits absolvierter Studienzeiten und Prüfungen für den Übertritt in verwandte Studienrichtungen und über die Möglichkeit der Beendigung dieses Studienprogrammes vorzusehen.
(7)Absatz 7,Die zuständige Studienkommission hat unter Berücksichtigung der Studienordnung einen Studienplan gemäß § 17 zu erlassen.Die zuständige Studienkommission hat unter Berücksichtigung der Studienordnung einen Studienplan gemäß Paragraph 17, zu erlassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1989
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118706
Alte Dokumentnummer
N7196613913L