Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13bParagraph 13 b
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 13b. Ergänzungsstudien für Absolventen ausländischer UniversitätenParagraph 13 b, Ergänzungsstudien für Absolventen ausländischer Universitäten
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch Verordnung (Studienordnung) Ergänzungsstudien für Absolventen ausländischer Universitäten einrichten.
(2)Absatz 2,Vor Erlassung der Studienordnung sind das zuständige Fakultätskollegium und der Akademische Senat (Universitätskollegium) zu hören. Im Falle der gemeinsamen Einrichtung an mehreren Fakultäten oder Universitäten (Hochschulen) sind die zuständigen Organe aller betroffenen Fakultäten oder Universitäten (Hochschulen) zu hören.
(3)Absatz 3,Die Einrichtung eines Ergänzungsstudiums für Absolventen ausländischer Universitäten setzt voraus, daß dessen Durchführung mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Lehr- und Forschungseinrichtungen an der betreffenden Fakultät oder Universität (Hochschule) ohne Beeinträchtigung des Lehrbetriebes in den an der Universität (Hochschule) bereits eingerichteten Studienrichtungen möglich ist.
(4)Absatz 4,In der Studienordnung ist zu bestimmen, an welcher Fakultät oder Universität (Hochschule) das Studium einzurichten ist; die gemeinsame Einrichtung an mehreren Fakultäten oder Universitäten (Hochschulen) ist zulässig. Weiters sind in der Studienordnung die Bezeichnung des Studiums, die Zulassungsvoraussetzungen zum Studium, die Studiendauer, die Bezeichnung der Studienfächer und deren Umfang, die Art der Feststellung des Studienerfolges, die Bezeichnung des zu verleihenden akademischen Grades (§ 35a) und die Höhe der allenfalls auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften zu bezahlenden Hochschultaxen zu bestimmen. Als Zulassungsvoraussetzung ist jedenfalls die Absolvierung eines in Bezug auf die Studieninhalte des Ergänzungsstudiums fachverwandten Studiums an einer ausländischen Universität vorzusehen.In der Studienordnung ist zu bestimmen, an welcher Fakultät oder Universität (Hochschule) das Studium einzurichten ist; die gemeinsame Einrichtung an mehreren Fakultäten oder Universitäten (Hochschulen) ist zulässig. Weiters sind in der Studienordnung die Bezeichnung des Studiums, die Zulassungsvoraussetzungen zum Studium, die Studiendauer, die Bezeichnung der Studienfächer und deren Umfang, die Art der Feststellung des Studienerfolges, die Bezeichnung des zu verleihenden akademischen Grades (Paragraph 35 a,) und die Höhe der allenfalls auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften zu bezahlenden Hochschultaxen zu bestimmen. Als Zulassungsvoraussetzung ist jedenfalls die Absolvierung eines in Bezug auf die Studieninhalte des Ergänzungsstudiums fachverwandten Studiums an einer ausländischen Universität vorzusehen.
(5)Absatz 5,Die zuständige Studienkommission hat unter Berücksichtigung der Studienordnung einen Studienplan gemäß § 17 zu erlassen.Die zuständige Studienkommission hat unter Berücksichtigung der Studienordnung einen Studienplan gemäß Paragraph 17, zu erlassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1989
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118707
Alte Dokumentnummer
N7196613914L