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§ 13b AHStG

Fassungen
01.02.1989 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 2/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13b01.02.198931.07.1997 BGBl. Nr. 2/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 b

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 2/1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 13 b, Ergänzungsstudien für Absolventen ausländischer Universitäten

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch Verordnung (Studienordnung) Ergänzungsstudien für Absolventen ausländischer Universitäten einrichten.
  2. Absatz 2,Vor Erlassung der Studienordnung sind das zuständige Fakultätskollegium und der Akademische Senat (Universitätskollegium) zu hören. Im Falle der gemeinsamen Einrichtung an mehreren Fakultäten oder Universitäten (Hochschulen) sind die zuständigen Organe aller betroffenen Fakultäten oder Universitäten (Hochschulen) zu hören.
  3. Absatz 3,Die Einrichtung eines Ergänzungsstudiums für Absolventen ausländischer Universitäten setzt voraus, daß dessen Durchführung mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Lehr- und Forschungseinrichtungen an der betreffenden Fakultät oder Universität (Hochschule) ohne Beeinträchtigung des Lehrbetriebes in den an der Universität (Hochschule) bereits eingerichteten Studienrichtungen möglich ist.
  4. Absatz 4,In der Studienordnung ist zu bestimmen, an welcher Fakultät oder Universität (Hochschule) das Studium einzurichten ist; die gemeinsame Einrichtung an mehreren Fakultäten oder Universitäten (Hochschulen) ist zulässig. Weiters sind in der Studienordnung die Bezeichnung des Studiums, die Zulassungsvoraussetzungen zum Studium, die Studiendauer, die Bezeichnung der Studienfächer und deren Umfang, die Art der Feststellung des Studienerfolges, die Bezeichnung des zu verleihenden akademischen Grades (Paragraph 35 a,) und die Höhe der allenfalls auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften zu bezahlenden Hochschultaxen zu bestimmen. Als Zulassungsvoraussetzung ist jedenfalls die Absolvierung eines in Bezug auf die Studieninhalte des Ergänzungsstudiums fachverwandten Studiums an einer ausländischen Universität vorzusehen.
  5. Absatz 5,Die zuständige Studienkommission hat unter Berücksichtigung der Studienordnung einen Studienplan gemäß Paragraph 17, zu erlassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1989

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118707

Alte Dokumentnummer

N7196613914L