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§ 13c AHStG

Fassungen
01.02.1989 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 2/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13c01.02.198931.07.1997 BGBl. Nr. 2/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 c

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 2/1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 13 c, Studien in einer Fremdsprache

(Verfassungsbestimmung)

  1. Absatz eins,Abgesehen von Lehrveranstaltungen aus Fächern, die eine Fremdsprache selbst zum Gegenstand haben, darf eine Lehrveranstaltung dann in einer Fremdsprache abgehalten werden, wenn die zuständige Studienkommission über Vorschlag des Leiters der geplanten Lehrveranstaltung dies beschließt. Ein solcher Beschluß ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      gewährleistet ist, daß den Studierenden – außer in den Fällen der Ziffer 3 – unabhängig von fremdsprachigen Lehrveranstaltungen der Abschluß ihres ordentlichen Studiums in der vorgeschriebenen Studiendauer allein auf Grund der in deutscher Sprache angebotenen Lehrveranstaltungen möglich ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Lehrveranstaltung im Rahmen eines Freifaches angeboten wird oder
    3. Ziffer 3
      die Studienordnung eines internationalen Studienprogrammes (Paragraph 13 a,) oder eines Ergänzungsstudiums für Absolventen ausländischer Universitäten (Paragraph 13 b,) die Möglichkeit vorsieht, daß Teile dieses Studiums in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden.
  2. Absatz 2,Wird eine Lehrveranstaltung im Rahmen eines Pflicht- oder Wahlfaches für mehrere Studienrichtungen eingerichtet, so sind Beschlüsse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, von allen zuständigen Studienkommissionen erforderlich.
  3. Absatz 3,Die Beschlußfassung gemäß Absatz eins und 2 umfaßt auch die Feststellung des Studienerfolges über die betreffende Lehrveranstaltung. Für die Zulässigkeit der Abhaltung anderer Prüfungen in einer Fremdsprache gelten die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Wissenschaftliche Arbeiten (Paragraph 25,) sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen; Studierende haben jedoch das Recht, wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Begutachter dem zugestimmt haben.
  5. Absatz 5,Im Unterrichtsplan eines Hochschullehrganges oder Hochschulkurses kann vorgesehen werden, daß dieser ganz oder teilweise in einer lebenden Fremdsprache abgehalten wird.
  6. Absatz 6,Die Urkunden über die Verleihung eines akademischen Grades und einer Berufsbezeichnung sowie das Abschlußzeugnis eines Hochschullehrganges oder Hochschulkurses können zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in einer lebenden Fremdsprache abgefaßt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1989

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118708

Alte Dokumentnummer

N7196613915L