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§ 15 AHStG

Fassungen
01.07.1995 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 508/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.07.199531.07.1997 § → § BGBl. Nr. 508/1995 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1501.02.198930.06.1995 BGBl. Nr. 2/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 508/1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 15, Studienordnungen

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Unterricht hat auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für jede Studienrichtung eine Studienordnung zu erlassen (Paragraph 3, Absatz 2,), doch können Studienordnungen mehrere Studienrichtungen umfassen, wenn wegen der fachlichen Zusammengehörigkeit der Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht.
  2. Absatz 2,Die Studienordnungen haben die Hochschulen (Fakultäten) zu bezeichnen, denen nach Maßgabe der ihnen anvertrauten Gebiete der Wissenschaften die Einrichtung der ordentlichen Studien, allenfalls auch als Fernstudien, obliegt. Erfordern Studienrichtungen die Mitwirkung mehrerer Hochschulen (Fakultäten), allenfalls auch die Mitwirkung der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunstakademie, so haben die einzelnen Studienordnungen die Hochschulen (Fakultäten) oder Akademien zu bezeichnen, denen die Durchführung der Studienordnungen gemeinsam obliegt.
  3. Absatz 3,Die Studienordnungen haben unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz die Stundenzahl der Pflicht- und Wahlfächer (Absatz 4,) sowie gegebenenfalls die Arten der Lehrveranstaltungen (Paragraph 16, Absatz eins,) in den einzelnen Studienabschnitten gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 3 und 14, sowie die Studienziele, festzusetzen. Für das Studium der Freifächer ist ausreichend Zeit zu gewähren.
  4. Absatz 4,Die Zusammenstellung der Fachgebiete (Fächer), deren Studium in den einzelnen Studienabschnitten Pflicht ist und in denen Kenntnisse durch Prüfungen nachgewiesen werden müssen (Pflichtfächer), ist in die Studienordnung aufzunehmen. Nur jene Fachgebiete (Fächer) sind zu Pflichtfächern zu erklären, deren Pflege für die Erreichung des Lehrzieles einer Studienrichtung (eines Studienzweiges) unerläßlich ist. Neben solchen sind Fächer vorzusehen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung ergänzen und aus denen der Studierende entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Studienordnung (des Studienplanes) zu wählen hat (Wahlfächer). Eine solche Wahlmöglichkeit ist für jede Studienrichtung wenigstens einmal vorzusehen. Für die gewählten Fächer gelten die Bestimmungen der Pflichtfächer. Werden innerhalb einer Studienrichtung Gruppen von Fächern zur Wahl gestellt, die nur gemeinsam gewählt werden dürfen, so sind sie als Studienzweige zu bezeichnen.
  5. Absatz 5,Die Studienordnungen haben neben Lehrveranstaltungen für die Fachgebiete und deren Hilfswissenschaften auch Lehrveranstaltungen einzurichten, welche die Fachgebiete wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen sowie je nach Eigenart der Studienrichtung in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen (Paragraph eins, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera c,). Weiters sind nach Möglichkeit Lehrveranstaltungen einzurichten, in denen die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens und der wissenschaftlichen Dokumentation und Information in dem für die Fachgebiete notwendigen Umfang vermittelt werden (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und b).
  6. Absatz 6,In die Kundmachung der Studienordnungen können alle für eine Studienrichtung bedeutenden gesetzlichen Vorschriften aufgenommen werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1995

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12126001

Alte Dokumentnummer

N7199549563J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P15/NOR12126001