Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 2. Rechte und Pflichten der Angehörigen des LehrkörpersParagraph 2, Rechte und Pflichten der Angehörigen des Lehrkörpers
(1)Absatz eins,Die Angehörigen des Lehrkörpers sind im Rahmen ihrer Lehrbefugnis oder ihres Lehrauftrages bei der inhaltlichen und methodischen Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei (§§ 9 und 60 des Hochschul-Organisationsgesetzes). Im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge haben sie auf Grund der Studienpläne (§ 17) ihre Lehrveranstaltungen (§ 16) so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer (§ 3 Abs. 1 lit. c und § 14 Abs. 6 und 7) ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen.Die Angehörigen des Lehrkörpers sind im Rahmen ihrer Lehrbefugnis oder ihres Lehrauftrages bei der inhaltlichen und methodischen Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei (Paragraphen 9 und 60 des Hochschul-Organisationsgesetzes). Im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge haben sie auf Grund der Studienpläne (Paragraph 17,) ihre Lehrveranstaltungen (Paragraph 16,) so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c und Paragraph 14, Absatz 6 und 7) ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen.
(2)Absatz 2,Die Inhaber der Lehrkanzeln (§ 58 Hochschul-Organisationsgesetz) sowie die Vorstände der Institute und Kliniken (§ 59 Hochschul-Organisationsgesetz) haben dafür zu sorgen, daß die von ihnen geleiteten Lehr- und Forschungseinrichtungen in zweckmäßiger Weise den im § 1 genannten Grundsätzen und Zielen entsprechen.Die Inhaber der Lehrkanzeln (Paragraph 58, Hochschul-Organisationsgesetz) sowie die Vorstände der Institute und Kliniken (Paragraph 59, Hochschul-Organisationsgesetz) haben dafür zu sorgen, daß die von ihnen geleiteten Lehr- und Forschungseinrichtungen in zweckmäßiger Weise den im Paragraph eins, genannten Grundsätzen und Zielen entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Professorenkollegien haben im Rahmen ihres autonomen Wirkungsbereiches (§ 26 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Hochschul-Organisationsgesetz) vorzusorgen, daß die Vielfalt der wissenschaftlichen Lehrmeinungen und der wissenschaftlichen Methoden berücksichtigt wird.Die Professorenkollegien haben im Rahmen ihres autonomen Wirkungsbereiches (Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 2, Hochschul-Organisationsgesetz) vorzusorgen, daß die Vielfalt der wissenschaftlichen Lehrmeinungen und der wissenschaftlichen Methoden berücksichtigt wird.
(4)Absatz 4,Bei Festsetzung der Studienordnungen (§ 3 Abs. 2 und § 15), der Studienpläne (§ 3 Abs. 2 und § 17) und des Ausmaßes der Lehrverpflichtungen ist auf die Sicherung der Forschungstätigkeit der Angehörigen des Lehrkörpers Bedacht zu nehmen. Verursacht die Durchführung der Studienordnungen und Studienpläne eine unzumutbare Belastung der Angehörigen des Lehrkörpers bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten, wird insbesondere ihre Forschungstätigkeit und ihre Lehrtätigkeit behindert, so hat die zuständige akademische Behörde in ihrem Wirkungsbereich (§ 2 Hochschul-Organisationsgesetz) die für die Sicherung des ordnungsgemäßen Forschungs- und Studienbetriebes erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die darüber hinaus notwendigen Anträge zu stellen. Das Bundesministerium für Unterricht hat die zur Gewährleistung dieser Sicherung erforderlichen personellen, finanziellen und allenfalls organisatorischen Maßnahmen vorzusehen und die entsprechenden legislativen Maßnahmen vorzubereiten.Bei Festsetzung der Studienordnungen (Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 15,), der Studienpläne (Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 17,) und des Ausmaßes der Lehrverpflichtungen ist auf die Sicherung der Forschungstätigkeit der Angehörigen des Lehrkörpers Bedacht zu nehmen. Verursacht die Durchführung der Studienordnungen und Studienpläne eine unzumutbare Belastung der Angehörigen des Lehrkörpers bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten, wird insbesondere ihre Forschungstätigkeit und ihre Lehrtätigkeit behindert, so hat die zuständige akademische Behörde in ihrem Wirkungsbereich (Paragraph 2, Hochschul-Organisationsgesetz) die für die Sicherung des ordnungsgemäßen Forschungs- und Studienbetriebes erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die darüber hinaus notwendigen Anträge zu stellen. Das Bundesministerium für Unterricht hat die zur Gewährleistung dieser Sicherung erforderlichen personellen, finanziellen und allenfalls organisatorischen Maßnahmen vorzusehen und die entsprechenden legislativen Maßnahmen vorzubereiten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
Schlagworte
Lehreinrichtung, Forschungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118693
Alte Dokumentnummer
N7196613900L