Rechtstracker.at

§ 20 AHStG

Fassungen
01.09.1992 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 306/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.09.199231.07.1997 BGBl. Nr. 306/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 306/1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 20, Einrechnung von Semestern

  1. Absatz eins,Ein Semester ist in die vorgeschriebene Studiendauer (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c und Paragraph 14, Absatz 5 und 6) einzurechnen, wenn der Studierende gültig inskribiert hat.
  2. Absatz 2,Als letztes Semester eines Studienabschnittes ist – unbeschadet des Absatz 3, – jenes zu zählen, in dem die letzte der im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg abgelegt wurde.
  3. Absatz 3,Sofern ein Studienabschnitt einer Studienrichtung nicht in der in den besonderen Studiengesetzen vorgesehenen Zeit durch erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung (des Rigorosums) abgeschlossen worden ist, sind die weiteren Semester bis zum halben Ausmaß der für den noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitt vorgesehenen Zeit, jedoch nicht mehr als zwei Semester, für den folgenden Studienabschnitt einzurechnen (Einrechnungsfrist). Innerhalb der Einrechnungsfrist sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 2,) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das Antreten zu Prüfungen des folgenden Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der Diplomprüfung (des Rigorosums) des noch nicht abgeschlossenen Studienabschnittes bereits abgelegt worden ist.
  4. Absatz 4,Die an einer inländischen Hochschule ordnungsgemäß (Absatz eins bis 3) zurückgelegten Semester eines ordentlichen Studiums sind bei der Fortsetzung des Studiums derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Hochschule in die vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen.
  5. Absatz 5,Die Einrechnung der Semester ist eine Angelegenheit des autonomen Wirkungsbereiches (Paragraph 26, Absatz 2, Litera m,, Paragraph 38, Absatz eins, Litera g,, Paragraph 52, Absatz 2, Litera m, Hochschul-Organisationsgesetz) der Hochschulen (Fakultäten).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118716

Alte Dokumentnummer

N7196613923L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P20/NOR12118716