Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 21. Anrechnung von Studien und Anerkennung von PrüfungenParagraph 21, Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen
(1)Absatz eins,Folgende Studien sind für die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen, soweit sie den ordentlichen Studien der betreffenden Studienrichtung auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind:
ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung, die an einer inländischen Universität (Hochschule) abgelegt wurden;
Studien im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges;
Studien an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder Fachhochschule.
Das zuständige Organ der Universität kann die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen bestimmter ausländischer ordentlicher Studien, insbesondere im Rahmen universitärer Partnerschaften, generell festlegen; solche Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der betreffenden Universitäten zu verlautbaren.
(2)Absatz 2,Das einer Diplomprüfung oder einem Rigorosum einschließlich ihrer Teilprüfungen oder der Einreichung einer Diplomarbeit oder Dissertation unmittelbar vorangehende Semester muß auch in den Fällen des Abs. 1 und des § 20 Abs. 4 an der Hochschule zurückgelegt werden, an der der Studierende um die Zulassung zur Prüfung (Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeit) ansucht. Diese Beschränkung gilt nicht für Studierende, die dem Betreuer ihrer wissenschaftlichen Arbeit (§ 25) an andere Hochschulen folgen oder von derselben Hochschule zum Studium im Ausland beurlaubt waren (§ 8), oder für Bewerber um einen Doktorgrad, die den vorgeschriebenen Diplomgrad bereits erworben haben (§ 13 Abs. 2 lit. a).Das einer Diplomprüfung oder einem Rigorosum einschließlich ihrer Teilprüfungen oder der Einreichung einer Diplomarbeit oder Dissertation unmittelbar vorangehende Semester muß auch in den Fällen des Absatz eins und des Paragraph 20, Absatz 4, an der Hochschule zurückgelegt werden, an der der Studierende um die Zulassung zur Prüfung (Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeit) ansucht. Diese Beschränkung gilt nicht für Studierende, die dem Betreuer ihrer wissenschaftlichen Arbeit (Paragraph 25,) an andere Hochschulen folgen oder von derselben Hochschule zum Studium im Ausland beurlaubt waren (Paragraph 8,), oder für Bewerber um einen Doktorgrad, die den vorgeschriebenen Diplomgrad bereits erworben haben (Paragraph 13, Absatz 2, Litera a,).
(3)Absatz 3,Hochschullehrgänge für höhere Studien oder die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Institution sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit des Bewerbers nach Maßgabe der Gleichwertigkeit für ordentliche Studien anzurechnen und anzuerkennen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Hochschullehrgänge für höhere Studien oder die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Institution sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit des Bewerbers nach Maßgabe der Gleichwertigkeit für ordentliche Studien anzurechnen und anzuerkennen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die an einer inländischen Universität (Hochschule) abgelegten Prüfungen (§ 23) und approbierten wissenschaftlichen Arbeiten (§ 25) sind für das weitere Studium derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Universität (Hochschule) anzuerkennen.Die an einer inländischen Universität (Hochschule) abgelegten Prüfungen (Paragraph 23,) und approbierten wissenschaftlichen Arbeiten (Paragraph 25,) sind für das weitere Studium derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Universität (Hochschule) anzuerkennen.
(5)Absatz 5,Folgende Prüfungen (§ 23) sind vom zuständigen Organ der Universität anzuerkennen, soweit sie den nach den anzuwendenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen (§ 23) gleichwertig sind:Folgende Prüfungen (Paragraph 23,) sind vom zuständigen Organ der Universität anzuerkennen, soweit sie den nach den anzuwendenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen (Paragraph 23,) gleichwertig sind:
Prüfungen, die an einer inländischen Universität (Hochschule) für das Studium einer anderen Studienrichtung abgelegt wurden;
Prüfungen, die im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges abgelegt wurden;
Prüfungen, die an einer anerkannten ausländischen Hochschule oder Fachhochschule abgelegt wurden.
Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
(6)Absatz 6,Beantragen ordentliche Hörer, die Teile ihres ordentlichen Studiums im Ausland zu absolvieren beabsichtigen, die Gleichwertigkeit dieser Studien unter Vorlage der für die Beurteilung notwendigen Unterlagen, so ist bescheidmäßig festzustellen, in welchem Ausmaß die Dauer des beabsichtigten ausländischen Studiums nach dessen Beendigung angerechnet wird und die an der anerkannten ausländischen Hochschule oder Fachhochschule vorgesehenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten nach deren erfolgreicher Absolvierung oder Beurteilung anerkannt werden.
(7)Absatz 7,Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 nicht berührt.
(8)Absatz 8,Die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen ist eine Angelegenheit des autonomen Wirkungsbereiches (§ 7 Abs. 2 und 3 lit. b und c UOG, §§ 2 Abs. 4 und 45 Z 10 AOG, §§ 10 Z 10 und 53 KHStG) der Universitäten (Hochschulen).Die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen ist eine Angelegenheit des autonomen Wirkungsbereiches (Paragraph 7, Absatz 2 und 3 Litera b und c UOG, Paragraphen 2, Absatz 4 und 45 Ziffer 10, AOG, Paragraphen 10, Ziffer 10 und 53 KHStG) der Universitäten (Hochschulen).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1993
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
NOR12124887
Alte Dokumentnummer
N7199327981J