Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 23. Arten der PrüfungenParagraph 23, Arten der Prüfungen
(1)Absatz eins,Nach ihrer Methode sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:
die mündliche Beantwortung der vom Prüfer gestellten Fragen (mündliche Prüfung);
die schriftliche Beantwortung solcher Fragen (schriftliche Prüfung);
praktische, künstlerische oder experimentelle Arbeiten, Konstruktionen oder schriftliche theoretische Arbeiten (Prüfungsarbeiten);
der Erfolg praktischer Tätigkeiten.
(2)Absatz 2,Nach dem Zweck sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:
Kolloquien (Abs. 4),Kolloquien (Absatz 4,),
Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und 4 sowie § 14 Abs. 4),Ergänzungsprüfungen (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3,, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 14, Absatz 4,),
Vorprüfungen (Abs. 5),Vorprüfungen (Absatz 5,),
Abschlußprüfungen (Abs. 6),Abschlußprüfungen (Absatz 6,),
Diplomprüfungen (Abs. 7),Diplomprüfungen (Absatz 7,),
Rigorosen (Abs. 8).Rigorosen (Absatz 8,).
(3)Absatz 3,Nach der Art der Durchführung (§ 24) sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:Nach der Art der Durchführung (Paragraph 24,) sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:
Gesamtprüfungen;
diese können in der Form von Teilprüfungen oder als kommissionelle Prüfungen abgehalten werden.
(4)Absatz 4,Kolloquien sind Prüfungen über den Stoff einer Lehrveranstaltung. Sie können freiwillig abgelegt werden, aber auch in besonderen Studiengesetzen bzw. Studienordnungen verpflichtend vorgesehen werden (Pflichtkolloquien).
(5)Absatz 5,Vorprüfungen haben im Rahmen der ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen oder Rigorosen zu dienen.
(6)Absatz 6,Abschlußprüfungen sind Prüfungen, die einen Hochschulkurs oder einen Hochschullehrgang (§ 18) abschließen.Abschlußprüfungen sind Prüfungen, die einen Hochschulkurs oder einen Hochschullehrgang (Paragraph 18,) abschließen.
(7)Absatz 7,Diplomprüfungen sind Prüfungen, die die Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades bilden. Sie haben der Feststellung des für die wissenschaftliche (wissenschaftlich-künstlerische) Berufsvorbildung geforderten Wissens und Könnens zu dienen. Kurzstudien, Erweiterungsstudien und Aufbaustudien sind durch Abschlußprüfungen zu beenden.
(8)Absatz 8,Rigorosen sind Prüfungen, die die Voraussetzung für den Erwerb eines Doktorgrades bilden. Sie schließen die Doktoratsstudien ab und weisen die wissenschaftliche Befähigung des Kandidaten sowie die gründliche Vertrautheit mit dem Fachgebiet und seinen Hauptproblemen nach.
(9)Absatz 9,Die Studienordnungen haben vorzusehen, daß die ordentlichen Hörer (§ 6) bei Diplomprüfungen und Rigorosen aus den Pflichtfächern und den Wahlfächern geprüft werden. Es ist den Studierenden freizustellen, sich auch einer Prüfung aus den gewählten Freifächern zu unterziehen.Die Studienordnungen haben vorzusehen, daß die ordentlichen Hörer (Paragraph 6,) bei Diplomprüfungen und Rigorosen aus den Pflichtfächern und den Wahlfächern geprüft werden. Es ist den Studierenden freizustellen, sich auch einer Prüfung aus den gewählten Freifächern zu unterziehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118719
Alte Dokumentnummer
N7196613926L