Rechtstracker.at

§ 24 AHStG

Fassungen
22.07.1981 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 332/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2422.07.198131.07.1997 BGBl. Nr. 332/1981 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

22.07.1981BGBl. Nr. 332/1981

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 24, Durchführung der Prüfungen

  1. Absatz eins,Prüfungen sind von Einzelprüfern abzuhalten, wenn sie ein Fach betreffen (Einzelprüfung), sie sind von Prüfungssenaten abzuhalten, wenn sie mehrere Fächer umfassen (Gesamtprüfung).
  2. Absatz 2,Kolloquien, Ergänzungsprüfungen und Vorprüfungen sind Einzelprüfungen; Diplomprüfungen und Rigorosen sind Gesamtprüfungen (Absatz 3,). Abschlußprüfungen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen sind Einzelprüfungen, wenn sie ein Fach, und Gesamtprüfungen, wenn sie mehr als ein Fach umfassen.
  3. Absatz 3,Gesamtprüfungen können
    1. Litera a
      als kommissionelle Prüfungen vor dem gesamten Prüfungssenat oder
    2. Litera b
      als Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgehalten werden. Sie sind mit einer Gesamtnote zu beurteilen (Paragraph 29, Absatz 2,). Die besonderen Studiengesetze haben die Art der Gesamtprüfungen festzulegen. Bei der letzten für ein bestimmtes ordentliches Studium vorgesehenen Diplomprüfung ist nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze jedenfalls eine kommissionelle Prüfung abzuhalten.
  4. Absatz 4,Die Studienordnungen haben unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, Litera g, je nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke festzulegen, ob die Prüfungen nur mündlich (Paragraph 23, Absatz eins, Litera a,) oder nur schriftlich (Paragraph 23, Absatz eins, Litera b,) oder in mündlichen und schriftlichen Teilen oder auch in der Form von Prüfungsarbeiten (Paragraph 23, Absatz eins, Litera c,) abgelegt werden müssen oder unter welchen besonderen Umständen mündliche Prüfungen oder Prüfungsteile ausnahmsweise schriftlich abgehalten werden können. Die Zulassung zu anderen Prüfungsteilen ist auch von der positiven Beurteilung dieser Arbeiten abhängig zu machen. Die Arbeiten sind je nach der Art der zu lösenden Aufgaben als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeiten anzufertigen. Die das ordentliche Studium abschließende Prüfung hat jedenfalls auch einen mündlichen Prüfungsteil aus jedem Prüfungsgegenstand zu enthalten.
  5. Absatz 5,Die Studienordnungen haben nach Art und Umfang der Prüfungsfächer zu bestimmen, in welchen zeitlichen Abständen Gesamtprüfungen zu absolvieren sind, die nicht als kommissionelle Prüfungen abgelegt werden. Kommissionelle Prüfungen sind jedenfalls innerhalb einer Woche abzuschließen. Der Zeitraum zwischen dem schriftlichen und mündlichen Teil einer Prüfung hat höchstens drei Monate zu betragen.
  6. Absatz 6,Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Der Zutritt kann erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Universitätslehrern und Studierenden beschränkt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118720

Alte Dokumentnummer

N7196613927L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P24/NOR12118720