Rechtstracker.at

§ 25 AHStG

Fassungen
22.07.1981 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 332/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2522.07.198131.07.1997 BGBl. Nr. 332/1981 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

22.07.1981BGBl. Nr. 332/1981

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 25, Wissenschaftliche Arbeiten: Diplomarbeiten und Dissertationen

  1. Absatz eins,Als Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades ist eine Diplomarbeit zu fordern. Die Art der Diplomarbeit ist in den besonderen Studiengesetzen festzulegen. Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fache den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun. Paragraph 24, Absatz 4, gilt sinngemäß. Hat ein Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG (Paragraph 5, Absatz 2, Litera f,) das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen, obliegt ihm auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
  2. Absatz 2,Als Voraussetzung zum Erwerb eines Doktorates ist eine Dissertation zu fordern. Diese wissenschaftliche Arbeit hat über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß der Kandidat die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben hat. Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber nach Meinung der zuständigen akademischen Behörde für eine Dissertation, so ist der Kandidat vom Rektor (Dekan) einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG (Paragraph 5, Absatz 2, Litera g,) mit dessen Zustimmung zuzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zu der das Studium abschließenden Diplomprüfung ist von der Approbation der Diplomarbeit, die Zulassung zu dem das Studium abschließenden Rigorosum ist von der Approbation der Dissertation abhängig zu machen. Bei den das Studium abschließenden Prüfungen hat das Fach, dem das Thema der Diplomarbeit oder Dissertation zuzuordnen ist, eines der Prüfungsfächer zu sein. Die Dissertation ist darüber hinaus im Rahmen des Rigorosums in dem Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist, zu verteidigen.
  4. Absatz 4,Der Kandidat hat jeweils ein vollständiges Exemplar seiner approbierten Diplomarbeit bzw. Dissertation an die Bibliothek der Hochschule, an der ihm der akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118721

Alte Dokumentnummer

N7196613928L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P25/NOR12118721