Rechtstracker.at

§ 27 AHStG

Fassungen
01.09.1992 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 306/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.09.199231.07.1997 BGBl. Nr. 306/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 306/1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 27, Zulassung zu Prüfungen und Prüfungsordnung

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einer Abschlußprüfung ist vom Besuch des betreffenden Hochschulkurses oder Hochschullehrganges (Paragraph 18,) abhängig zu machen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zu Diplomprüfungen oder Rigorosen ist von der Inskription der vorgeschriebenen Semester (Paragraphen 20, 21, Absatz eins bis 4), von der positiven Beurteilung der Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien, der positiven Beurteilung allenfalls geforderter Prüfungsarbeiten (Paragraph 24, Absatz 4,) und der Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen sowie von der Approbation der Diplomarbeit beziehungsweise der Dissertation abhängig zu machen.
  3. Absatz 3,Prüfungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2,, jedenfalls aber am Anfang und am Ende jedes Semesters anzusetzen. Der Präses der zuständigen Prüfungskommission hat die Prüfungstage festzusetzen und die Kandidaten durch Verlautbarung an der Amtstafel zu verständigen. Die Frist für die Anmeldung zu einer Prüfung hat mindestens eine Woche zu betragen. Wünsche, die der Kandidat hinsichtlich der Person seiner Prüfer äußert, hat der Präses der Prüfungskommission bei der zweiten Wiederholung einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeit oder wissenschaftlichen Arbeit jedenfalls, im übrigen, so sie dem Studienablauf entsprechen, nach Maßgabe der personellen und zeitlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Die einzelnen Prüfungstermine und die Namen der Prüfer sind, von persönlichen Vereinbarungen abgesehen, spätestens zwei Wochen vor Abhaltung der betreffenden Prüfung an der Amtstafel der Universitätsdirektion (des Rektorates, der Akademiedirektion, des Dekanates) zu verlautbaren. Der Kandidat ist berechtigt, die Anmeldung bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen zurückzuziehen. Die Vertretung eines verhinderten Prüfers durch einen anderen Prüfungskommissär für denselben Prüfungsgegenstand ist zulässig.
  4. Absatz 4,Der Präses der Prüfungskommission hat sich an die Reihenfolge der Prüfungsanmeldungen zu halten. Zieht ein Kandidat seine Anmeldung zurück oder erscheint er nicht zur Prüfung, so ist der Präses berechtigt, später gereihte Kandidaten mit ihrer Zustimmung einzuschieben. Die besonderen Studiengesetze haben zu bestimmen, wie viele Kandidaten einem Einzelprüfer oder einem Prüfungssenat für den gleichen mündlichen Prüfungsvorgang zuzuteilen sind.
  5. Absatz 5,Der Präses der Prüfungskommission ist ermächtigt, auf Antrag eines Kandidaten eine von den besonderen Studienvorschriften abweichende Art der Prüfungsmethode (Paragraph 23, Absatz eins,) für eine Prüfung festzulegen, wenn der Kandidat auf Grund einer nicht bloß vorübergehenden körperlichen Behinderung nicht im Stande ist, die Prüfung nach der vorgesehenen Methode abzulegen. Bei der Feststellung der abweichenden Prüfungsmethode ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese nur soweit von der in den besonderen Studienvorschriften festgelegten abweicht, als dies im Hinblick auf die Behinderung unbedingt erforderlich ist; Umfang und Inhalt der Anforderungen dürfen durch die Abweichung der Prüfungsmethode nicht beeinträchtigt werden.
  6. Absatz 6,Der Einzelprüfer oder der Vorsitzende hat für Ruhe und Ordnung zu sorgen und hat das Prüfungsprotokoll entweder selbst oder durch einen Beauftragten zu führen. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der Kandidaten und die erteilten Noten sowie allenfalls besondere Vorkommnisse zu enthalten. Bei kommissionellen Prüfungen vor Prüfungssenaten hat jedes Mitglied des Prüfungssenates der Prüfung vom Anfang bis zum Ende beizuwohnen.
  7. Absatz 7,Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer kommissionellen Prüfung, bei mehreren Prüfungsfächern hinsichtlich jedes Faches, hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch das Gesamtergebnis der Prüfung zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit ist die für den Kandidaten günstigere Meinung als beschlossen anzusehen.
  8. Absatz 8,Das Ergebnis jeder mündlichen Prüfung ist dem Kandidaten nach Ende der Prüfung zu verkünden. Falls die Prüfung nicht bestanden wurde, sind die Gründe anzuführen.
  9. Absatz 9,Nähere Regelungen sind durch die Studienordnungen zu treffen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118723

Alte Dokumentnummer

N7196613930L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P27/NOR12118723