(3)Absatz 3,Prüfungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19 Abs. 2, jedenfalls aber am Anfang und am Ende jedes Semesters anzusetzen. Der Präses der zuständigen Prüfungskommission hat die Prüfungstage festzusetzen und die Kandidaten durch Verlautbarung an der Amtstafel zu verständigen. Die Frist für die Anmeldung zu einer Prüfung hat mindestens eine Woche zu betragen. Wünsche, die der Kandidat hinsichtlich der Person seiner Prüfer äußert, hat der Präses der Prüfungskommission bei der zweiten Wiederholung einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeit oder wissenschaftlichen Arbeit jedenfalls, im übrigen, so sie dem Studienablauf entsprechen, nach Maßgabe der personellen und zeitlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Die einzelnen Prüfungstermine und die Namen der Prüfer sind, von persönlichen Vereinbarungen abgesehen, spätestens zwei Wochen vor Abhaltung der betreffenden Prüfung an der Amtstafel der Universitätsdirektion (des Rektorates, der Akademiedirektion, des Dekanates) zu verlautbaren. Der Kandidat ist berechtigt, die Anmeldung bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen zurückzuziehen. Die Vertretung eines verhinderten Prüfers durch einen anderen Prüfungskommissär für denselben Prüfungsgegenstand ist zulässig.Prüfungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2,, jedenfalls aber am Anfang und am Ende jedes Semesters anzusetzen. Der Präses der zuständigen Prüfungskommission hat die Prüfungstage festzusetzen und die Kandidaten durch Verlautbarung an der Amtstafel zu verständigen. Die Frist für die Anmeldung zu einer Prüfung hat mindestens eine Woche zu betragen. Wünsche, die der Kandidat hinsichtlich der Person seiner Prüfer äußert, hat der Präses der Prüfungskommission bei der zweiten Wiederholung einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeit oder wissenschaftlichen Arbeit jedenfalls, im übrigen, so sie dem Studienablauf entsprechen, nach Maßgabe der personellen und zeitlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Die einzelnen Prüfungstermine und die Namen der Prüfer sind, von persönlichen Vereinbarungen abgesehen, spätestens zwei Wochen vor Abhaltung der betreffenden Prüfung an der Amtstafel der Universitätsdirektion (des Rektorates, der Akademiedirektion, des Dekanates) zu verlautbaren. Der Kandidat ist berechtigt, die Anmeldung bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen zurückzuziehen. Die Vertretung eines verhinderten Prüfers durch einen anderen Prüfungskommissär für denselben Prüfungsgegenstand ist zulässig.