Rechtstracker.at

§ 28 AHStG

Fassungen
01.09.1992 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 306/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.09.199231.07.1997 BGBl. Nr. 306/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 306/1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 28, Prüfung aus lebenden Sprachen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Universitätslehrer, zu deren Lehr- oder Unterrichtsbefugnis eine lebende Sprache gehört, sind berechtigt, auf Antrag eines Kandidaten Prüfungen aus dieser Sprache abzuhalten (Universitäts-Sprachprüfung).
  2. Absatz 2,Die Prüfung aus lebenden Sprachen hat in zwei Leistungsstufen zu erfolgen:
    1. Litera a
      In der ersten Stufe ist zu fordern: die idiomatisch richtige Aussprache, das einwandfreie Verständnis des gesprochenen und geschriebenen Wortes, der richtige und fließende Gebrauch der Sprache in Wort und Schrift, ein für moderne Texte ausreichender Schatz an Worten und Phrasen sowie die theoretische Kenntnis und praktische Beherrschung der Grammatik;
    2. Litera b
      in der zweiten Stufe ist nach Ablegung der Prüfung erster Stufe mit wenigstens gutem Erfolg zu fordern: die Kenntnis der Grundzüge des österreichischen Rechts- und Gerichtswesens sowie diejenige des Landes (eines der Länder), in dem die betreffende Sprache Amtssprache ist, und eine ausreichende Kenntnis der Rechts- und Wirtschaftsterminologie in der deutschen und in der fremden Sprache.
  3. Absatz 3,Die Prüfung in den zwei Leistungsstufen ist in einem schriftlichen und einem mündlichen Teil abzulegen.
  4. Absatz 4,Die Universitäts-Sprachprüfung aus einer Fremdsprache hat jedenfalls auch Übersetzungen aus der deutschen Sprache und in die deutsche Sprache in einem der Leistungsstufe (Absatz 2,) entsprechenden Schwierigkeitsgrad zu umfassen.
  5. Absatz 5,Bewerber gemäß Paragraph 7, Absatz 4, haben nachzuweisen, daß sie die deutsche Sprache in einem Ausmaß beherrschen, das einen erfolgreichen Studienfortgang und den Abschluß des Studiums in angemessener Zeit erwarten läßt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

Schlagworte

Lehrbefugnis, Rechtsterminologie, Rechtswesen

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118724

Alte Dokumentnummer

N7196613931L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P28/NOR12118724