Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 3. Gestaltung der StudienvorschriftenParagraph 3, Gestaltung der Studienvorschriften
(1)Absatz eins,In Verbindung mit den in diesem Bundesgesetz enthaltenen allgemeinen, für alle Studien in gleicher Weise geltenden Vorschriften bleibt die grundsätzliche Regelung der folgenden Angelegenheiten den besonderen Studiengesetzen für die einzelnen Gebiete der Wissenschaften (Studienrichtungen) vorbehalten:
die Bezeichnung der jeweiligen Studienrichtung und ihre allfällige Aufgliederung in Studienzweige;
die Zahl der Studienabschnitte (§ 14);die Zahl der Studienabschnitte (Paragraph 14,);
die Dauer der Diplomstudien, Kurzstudien, Erweiterungsstudien und Aufbaustudien (§ 13 Abs. 1);die Dauer der Diplomstudien, Kurzstudien, Erweiterungsstudien und Aufbaustudien (Paragraph 13, Absatz eins,);
die Umschreibung der Studienziele der einzelnen Studienabschnitte und die Aufzählung der Pflichtfächer (Prüfungsfächer) der Diplomprüfungen und der Rigorosen (§§ 15 Abs. 4, 23 und 24);die Umschreibung der Studienziele der einzelnen Studienabschnitte und die Aufzählung der Pflichtfächer (Prüfungsfächer) der Diplomprüfungen und der Rigorosen (Paragraphen 15, Absatz 4, 23 und 24);
die Art der Diplomarbeiten (§ 25 Abs. 1);die Art der Diplomarbeiten (Paragraph 25, Absatz eins,);
die Anzahl und die Bezeichnung der Diplomprüfungen und Rigorosen (§ 23);die Anzahl und die Bezeichnung der Diplomprüfungen und Rigorosen (Paragraph 23,);
die Durchführung der Prüfungen (§ 24 Abs. 3 und 4);die Durchführung der Prüfungen (Paragraph 24, Absatz 3 und 4);
die Benennung der akademischen Grade (§§ 35 und 36) und der Berufsbezeichnungen (§ 13 Abs. 1 lit. b und d).die Benennung der akademischen Grade (Paragraphen 35 und 36) und der Berufsbezeichnungen (Paragraph 13, Absatz eins, Litera b und d).
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Durchführung der ordentlichen Studien durch Verordnung näher zu regeln (Studienordnungen, § 15). Die zuständige akademische Behörde hat auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und unter Berücksichtigung der Studienordnungen für jede Studienrichtung einen Studienplan (§ 17) zu erlassen.Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Durchführung der ordentlichen Studien durch Verordnung näher zu regeln (Studienordnungen, Paragraph 15,). Die zuständige akademische Behörde hat auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und unter Berücksichtigung der Studienordnungen für jede Studienrichtung einen Studienplan (Paragraph 17,) zu erlassen.
(3)Absatz 3,Die besonderen Studiengesetze, die Studienordnungen und die Studienpläne haben die Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten; sie sind den Erfordernissen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und Fortbildung in stetem Zusammenhang mit den Fortschritten der Wissenschaft anzupassen.
(4)Absatz 4,Die zuständige akademische Behörde (§ 15 Abs. 2) und die Rektorenkonferenz (§ 107 UOG) haben im Sinne des Abs. 3 die Erlassung und Abänderung besonderer Studiengesetze und Studienordnungen vorzuschlagen. Solche Anträge sind ausführlich zu begründen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat zur Behandlung von Vorschlägen, welche die Erlassung oder Abänderung besonderer Studiengesetze betreffen, sonst bei allgemeiner Bedeutung des Gegenstandes, Beratungen einzuberufen, zu denen die Vertreter der akademischen Behörden der betreffenden Hochschulen (Fakultäten) (§ 15 Abs. 2), die Vertreter der Rektorenkonferenz, des Akademischen Rates (§ 108 UOG) und der Österreichischen Hochschülerschaft (§ 2 Abs. 2 Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309/1973) einzuladen sind. Wird die Mitwirkung anderer Universitäten (Fakultäten), der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule vorgesehen, so sind auch die Vertreter dieser Institutionen zu hören und zu den Beratungen einzuladen. Bereitet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemäß Abs. 3 die Erlassung oder Abänderung von besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen selbst vor, so ist in gleicher Weise vorzugehen.Die zuständige akademische Behörde (Paragraph 15, Absatz 2,) und die Rektorenkonferenz (Paragraph 107, UOG) haben im Sinne des Absatz 3, die Erlassung und Abänderung besonderer Studiengesetze und Studienordnungen vorzuschlagen. Solche Anträge sind ausführlich zu begründen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat zur Behandlung von Vorschlägen, welche die Erlassung oder Abänderung besonderer Studiengesetze betreffen, sonst bei allgemeiner Bedeutung des Gegenstandes, Beratungen einzuberufen, zu denen die Vertreter der akademischen Behörden der betreffenden Hochschulen (Fakultäten) (Paragraph 15, Absatz 2,), die Vertreter der Rektorenkonferenz, des Akademischen Rates (Paragraph 108, UOG) und der Österreichischen Hochschülerschaft (Paragraph 2, Absatz 2, Hochschülerschaftsgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973,) einzuladen sind. Wird die Mitwirkung anderer Universitäten (Fakultäten), der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule vorgesehen, so sind auch die Vertreter dieser Institutionen zu hören und zu den Beratungen einzuladen. Bereitet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemäß Absatz 3, die Erlassung oder Abänderung von besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen selbst vor, so ist in gleicher Weise vorzugehen. (5)Absatz 5,Durch Bundesgesetze festgelegte sonstige Rechte zur Antragstellung, zur Begutachtung und zur Beratung bleiben unberührt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118694
Alte Dokumentnummer
N7196613901L