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§ 3 AHStG

Fassungen
22.07.1981 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 332/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 322.07.198131.07.1997 BGBl. Nr. 332/1981 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.07.1981BGBl. Nr. 332/1981

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 3, Gestaltung der Studienvorschriften

  1. Absatz eins,In Verbindung mit den in diesem Bundesgesetz enthaltenen allgemeinen, für alle Studien in gleicher Weise geltenden Vorschriften bleibt die grundsätzliche Regelung der folgenden Angelegenheiten den besonderen Studiengesetzen für die einzelnen Gebiete der Wissenschaften (Studienrichtungen) vorbehalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung der jeweiligen Studienrichtung und ihre allfällige Aufgliederung in Studienzweige;
    2. Litera b
      die Zahl der Studienabschnitte (Paragraph 14,);
    3. Litera c
      die Dauer der Diplomstudien, Kurzstudien, Erweiterungsstudien und Aufbaustudien (Paragraph 13, Absatz eins,);
    4. Litera d
      die Umschreibung der Studienziele der einzelnen Studienabschnitte und die Aufzählung der Pflichtfächer (Prüfungsfächer) der Diplomprüfungen und der Rigorosen (Paragraphen 15, Absatz 4, 23 und 24);
    5. Litera e
      die Art der Diplomarbeiten (Paragraph 25, Absatz eins,);
    6. Litera f
      die Anzahl und die Bezeichnung der Diplomprüfungen und Rigorosen (Paragraph 23,);
    7. Litera g
      die Durchführung der Prüfungen (Paragraph 24, Absatz 3 und 4);
    8. Litera h
      die Benennung der akademischen Grade (Paragraphen 35 und 36) und der Berufsbezeichnungen (Paragraph 13, Absatz eins, Litera b und d).
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Durchführung der ordentlichen Studien durch Verordnung näher zu regeln (Studienordnungen, Paragraph 15,). Die zuständige akademische Behörde hat auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und unter Berücksichtigung der Studienordnungen für jede Studienrichtung einen Studienplan (Paragraph 17,) zu erlassen.
  3. Absatz 3,Die besonderen Studiengesetze, die Studienordnungen und die Studienpläne haben die Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten; sie sind den Erfordernissen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und Fortbildung in stetem Zusammenhang mit den Fortschritten der Wissenschaft anzupassen.
  4. Absatz 4,Die zuständige akademische Behörde (Paragraph 15, Absatz 2,) und die Rektorenkonferenz (Paragraph 107, UOG) haben im Sinne des Absatz 3, die Erlassung und Abänderung besonderer Studiengesetze und Studienordnungen vorzuschlagen. Solche Anträge sind ausführlich zu begründen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat zur Behandlung von Vorschlägen, welche die Erlassung oder Abänderung besonderer Studiengesetze betreffen, sonst bei allgemeiner Bedeutung des Gegenstandes, Beratungen einzuberufen, zu denen die Vertreter der akademischen Behörden der betreffenden Hochschulen (Fakultäten) (Paragraph 15, Absatz 2,), die Vertreter der Rektorenkonferenz, des Akademischen Rates (Paragraph 108, UOG) und der Österreichischen Hochschülerschaft (Paragraph 2, Absatz 2, Hochschülerschaftsgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1973,) einzuladen sind. Wird die Mitwirkung anderer Universitäten (Fakultäten), der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule vorgesehen, so sind auch die Vertreter dieser Institutionen zu hören und zu den Beratungen einzuladen. Bereitet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemäß Absatz 3, die Erlassung oder Abänderung von besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen selbst vor, so ist in gleicher Weise vorzugehen.
  5. Absatz 5,Durch Bundesgesetze festgelegte sonstige Rechte zur Antragstellung, zur Begutachtung und zur Beratung bleiben unberührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118694

Alte Dokumentnummer

N7196613901L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P3/NOR12118694