Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 30. Wiederholung von PrüfungenParagraph 30, Wiederholung von Prüfungen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Nicht bestandene Einzelprüfungen, Teilprüfungen einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeiten oder wissenschaftliche Arbeiten dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden. Im zweiten und dritten Studienabschnitt ist jeweils eine weitere Wiederholung dieser Prüfungen zulässig.
(2)Absatz 2,Gesamtprüfungen, die als kommissionelle Prüfungen (§ 24 Abs. 3) abzulegen sind, sind zur Gänze zu wiederholen, wenn in mehr als einem Prüfungsfach die Note „nicht genügend“ erteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholungsprüfung auf das nicht bestandene Prüfungsfach.Gesamtprüfungen, die als kommissionelle Prüfungen (Paragraph 24, Absatz 3,) abzulegen sind, sind zur Gänze zu wiederholen, wenn in mehr als einem Prüfungsfach die Note „nicht genügend“ erteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholungsprüfung auf das nicht bestandene Prüfungsfach.
(3)Absatz 3,Die Fristen, nach deren Ablauf nicht bestandene Prüfungen oder nicht approbierte wissenschaftliche Arbeiten frühestens wiederholt bzw. neu eingereicht werden dürfen (Reprobationsfristen), sind bei Prüfungen und Diplomarbeiten mit mindestens zwei Wochen und höchstens sechs Monaten, bei Dissertationen mit mindestens zwei Wochen und höchstens einem Jahr zu bemessen. Innerhalb dieser Grenzen sind die Reprobationsfristen nach Art der Prüfung und deren Fachgebiete sowie unter Berücksichtigung der Gründe für das Nichtbestehen einer Prüfung bzw. für die Nichtannahme einer wissenschaftlichen Arbeit von Einzelprüfern, Prüfungssenaten oder Begutachtern festzusetzen. Erforderlichenfalls kann der Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen und der Nachweis der positiven Beurteilung der Teilnahme daran aufgetragen werden. Nur in Ausnahmefällen und bei mündlichen Prüfungen vor Einzelprüfern kann von der Festsetzung einer Reprobationsfrist abgesehen werden.
(4)Absatz 4,Ist in einem Prüfungsfach nur eine schriftliche Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. b) oder eine Prüfungsarbeit (§ 23 Abs. 1 lit. c) vorgesehen, so ist der Kandidat berechtigt, bei der Anmeldung zur letzten zulässigen Wiederholung (Abs. 1) über denselben Gegenstand eine mündliche Prüfung zu verlangen, sofern die schriftliche Prüfung oder Prüfungsarbeit überhaupt durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden kann.Ist in einem Prüfungsfach nur eine schriftliche Prüfung (Paragraph 23, Absatz eins, Litera b,) oder eine Prüfungsarbeit (Paragraph 23, Absatz eins, Litera c,) vorgesehen, so ist der Kandidat berechtigt, bei der Anmeldung zur letzten zulässigen Wiederholung (Absatz eins,) über denselben Gegenstand eine mündliche Prüfung zu verlangen, sofern die schriftliche Prüfung oder Prüfungsarbeit überhaupt durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden kann.
(5)Absatz 5,Im ersten Studienabschnitt hat die dritte Wiederholung, im zweiten und dritten Studienabschnitt die dritte und die vierte Wiederholung einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeit oder wissenschaftlichen Arbeit vor einem Prüfungssenat stattzufinden. Dieser Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären für das zu prüfende Fach zu bestehen.
(6)Absatz 6,Besteht ein Studierender eine Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht oder wird seine wissenschaftliche Arbeit auch bei der letzten zulässigen Vorlage nicht approbiert, so ist er von der Fortsetzung des Studiums oder von der Aufnahme für dasselbe Studium an einer österreichischen Hochschule ausgeschlossen. Beginnt er ein anderes Studium, so ist eine Anrechnung gemäß § 21 zulässig.Besteht ein Studierender eine Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht oder wird seine wissenschaftliche Arbeit auch bei der letzten zulässigen Vorlage nicht approbiert, so ist er von der Fortsetzung des Studiums oder von der Aufnahme für dasselbe Studium an einer österreichischen Hochschule ausgeschlossen. Beginnt er ein anderes Studium, so ist eine Anrechnung gemäß Paragraph 21, zulässig.
(7)Absatz 7,Die einmalige Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist frühestens zwei Monate, spätestens ein Jahr nach Ablegung dieser Prüfung zulässig. Die bestandene Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118726
Alte Dokumentnummer
N7196613933L