Rechtstracker.at

§ 33 AHStG

Fassungen
01.09.1992 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 306/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.09.199231.07.1997 BGBl. Nr. 306/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 306/1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 33, Zeugnisse

  1. Absatz eins,Das Ergebnis jeder Prüfung sowie der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, ausgenommen Vorlesungen, ist durch ein Zeugnis zu beurkunden. Bei Prüfungen, die sich aus Teilprüfungen bzw. Prüfungsteilen zusammensetzen, sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer anzugeben; Sammelzeugnisse sind zulässig, die Gesamtnote (Paragraph 29, Absatz 2, letzter Satz) ist zu vermerken.
  2. Absatz 2,Zeugnisse über Kolloquien sowie über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen, ausgenommen Vorlesungen, sind vom Leiter der Lehrveranstaltung, Zeugnisse über Einzelprüfungen und Teilprüfungen sowie über Prüfungen gemäß Paragraph 28, sind vom Prüfer, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen vom Vorsitzenden des Prüfungssenates, Zeugnisse über Gesamtprüfungen vom Präses der zuständigen Prüfungskommission auszustellen.
  3. Absatz 3,Die Ausstellung von Zeugnissen und von Bescheinigungen gemäß Paragraph 11, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Soweit es sich nicht um Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse handelt, genügt dabei die Beisetzung des Namens des für die Errichtung der Urkunde zuständigen Organs der Universität; eine Beglaubigung ist nicht erforderlich.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

Schlagworte

Abschlußprüfungszeugnis, Diplomprüfungszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118729

Alte Dokumentnummer

N7196613936L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P33/NOR12118729