Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 33. ZeugnisseParagraph 33, Zeugnisse
(1)Absatz eins,Das Ergebnis jeder Prüfung sowie der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, ausgenommen Vorlesungen, ist durch ein Zeugnis zu beurkunden. Bei Prüfungen, die sich aus Teilprüfungen bzw. Prüfungsteilen zusammensetzen, sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer anzugeben; Sammelzeugnisse sind zulässig, die Gesamtnote (§ 29 Abs. 2 letzter Satz) ist zu vermerken.Das Ergebnis jeder Prüfung sowie der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, ausgenommen Vorlesungen, ist durch ein Zeugnis zu beurkunden. Bei Prüfungen, die sich aus Teilprüfungen bzw. Prüfungsteilen zusammensetzen, sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer anzugeben; Sammelzeugnisse sind zulässig, die Gesamtnote (Paragraph 29, Absatz 2, letzter Satz) ist zu vermerken.
(2)Absatz 2,Zeugnisse über Kolloquien sowie über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen, ausgenommen Vorlesungen, sind vom Leiter der Lehrveranstaltung, Zeugnisse über Einzelprüfungen und Teilprüfungen sowie über Prüfungen gemäß § 28 sind vom Prüfer, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen vom Vorsitzenden des Prüfungssenates, Zeugnisse über Gesamtprüfungen vom Präses der zuständigen Prüfungskommission auszustellen.Zeugnisse über Kolloquien sowie über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen, ausgenommen Vorlesungen, sind vom Leiter der Lehrveranstaltung, Zeugnisse über Einzelprüfungen und Teilprüfungen sowie über Prüfungen gemäß Paragraph 28, sind vom Prüfer, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen vom Vorsitzenden des Prüfungssenates, Zeugnisse über Gesamtprüfungen vom Präses der zuständigen Prüfungskommission auszustellen.
(3)Absatz 3,Die Ausstellung von Zeugnissen und von Bescheinigungen gemäß § 11 mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Soweit es sich nicht um Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse handelt, genügt dabei die Beisetzung des Namens des für die Errichtung der Urkunde zuständigen Organs der Universität; eine Beglaubigung ist nicht erforderlich.Die Ausstellung von Zeugnissen und von Bescheinigungen gemäß Paragraph 11, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Soweit es sich nicht um Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse handelt, genügt dabei die Beisetzung des Namens des für die Errichtung der Urkunde zuständigen Organs der Universität; eine Beglaubigung ist nicht erforderlich.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
Schlagworte
Abschlußprüfungszeugnis, Diplomprüfungszeugnis
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118729
Alte Dokumentnummer
N7196613936L