Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 35. DiplomgradeParagraph 35, Diplomgrade
(1)Absatz eins,Die Diplomgrade haben „Magister ...“ beziehungsweise „Magistra ...“ oder „Lizentiat ...“ oder „Diplom- ...“ mit einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz zu lauten.
(2)Absatz 2,Die Diplomgrade werden auf Grund der besonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen, die ihre wissenschaftliche Berufsvorbildung durch Zurücklegung der ordentlichen Studien (§ 13 Abs. 1 lit. a) und Ablegung der vorgeschriebenen Diplomprüfungen abgeschlossen haben.Die Diplomgrade werden auf Grund der besonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen, die ihre wissenschaftliche Berufsvorbildung durch Zurücklegung der ordentlichen Studien (Paragraph 13, Absatz eins, Litera a,) und Ablegung der vorgeschriebenen Diplomprüfungen abgeschlossen haben.
(3)Absatz 3,Die feierliche Verleihung erfolgt durch Sponsion in Anwesenheit des Rektors, an Universitäten (Hochschulen) mit Fakultätsgliederung (Abteilungsgliederung) auch des zuständigen Dekans (Abteilungsleiters), durch einen Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor als Promotor. Die nähere Regelung der Form der Verleihung hat die zuständige akademische Behörde durch Verordnung zu treffen. Auf Antrag kann die Verleihung auch schriftlich vorgenommen werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1993
Schlagworte
Universitätsprofessor, Hochschulprofessor
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
NOR12124409
Alte Dokumentnummer
N7199312831A