Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35aParagraph 35 a
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 35a. Internationales MagisteriumParagraph 35 a, Internationales Magisterium
(1)Absatz eins,Bewerbern, die ein Ergänzungsstudium für Absolventen ausländischer Universitäten (§ 13b) durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen haben, wird der akademische Grad „Internationales Magisterium ...“ mit einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz verliehen.Bewerbern, die ein Ergänzungsstudium für Absolventen ausländischer Universitäten (Paragraph 13 b,) durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen haben, wird der akademische Grad „Internationales Magisterium ...“ mit einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz verliehen.
(2)Absatz 2,Die genaue Bezeichnung des Internationalen Magisteriums einschließlich der abgekürzten Form erfolgt in der gemäß § 13b Abs. 4 zu erlassenden Verordnung.Die genaue Bezeichnung des Internationalen Magisteriums einschließlich der abgekürzten Form erfolgt in der gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, zu erlassenden Verordnung.
(3)Absatz 3,§ 35 Abs. 3 ist anzuwenden.Paragraph 35, Absatz 3, ist anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1989
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118732
Alte Dokumentnummer
N7196613939L