Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39aParagraph 39 a
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 39a. StrafbestimmungenParagraph 39 a, Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Wer einen oder mehrere der in § 35 Abs. 1, § 35a Abs. 1 und § 36 Abs. 1 genannten akademischen Grade unberechtigt verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist.Wer einen oder mehrere der in Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 35 a, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins, genannten akademischen Grade unberechtigt verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist.
(2)Absatz 2,Wer eine dem inländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder den inländischen akademischen Graden oder Titeln ähnliche Bezeichnung unberechtigt führt, verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist.
(3)Absatz 3,Wer eine dem ausländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder den ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt führt, verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist.
(4)Absatz 4,Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 ist strafbar.Auch der Versuch gemäß Absatz eins bis Absatz 3, ist strafbar.
(5)Absatz 5,Unberechtigt im Sinne der vorstehenden Absätze ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder Titel, die gleiche oder ähnliche Bezeichnung
von einer Institution stammt, die einer inländischen Hochschule nicht gleichwertig ist, oder
von einer Institution stammt, die vom Sitzland nicht als Hochschule anerkannt ist, oder
nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher Leistungen erworben wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1995
Schlagworte
Universitätswesen, Studienleistung
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Dokumentnummer
NOR12126004
Alte Dokumentnummer
N7199549566J