Rechtstracker.at

§ 39a AHStG

Fassungen
01.07.1995 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 508/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39a01.07.199531.07.1997 BGBl. Nr. 508/1995 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 508/1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 39 a, Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Wer einen oder mehrere der in Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 35 a, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins, genannten akademischen Grade unberechtigt verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist.
  2. Absatz 2,Wer eine dem inländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder den inländischen akademischen Graden oder Titeln ähnliche Bezeichnung unberechtigt führt, verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist.
  3. Absatz 3,Wer eine dem ausländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder den ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt führt, verleiht oder vermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist.
  4. Absatz 4,Auch der Versuch gemäß Absatz eins bis Absatz 3, ist strafbar.
  5. Absatz 5,Unberechtigt im Sinne der vorstehenden Absätze ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder Titel, die gleiche oder ähnliche Bezeichnung
    1. Ziffer eins
      von einer Institution stammt, die einer inländischen Hochschule nicht gleichwertig ist, oder
    2. Ziffer 2
      von einer Institution stammt, die vom Sitzland nicht als Hochschule anerkannt ist, oder
    3. Ziffer 3
      nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher Leistungen erworben wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1995

Schlagworte

Universitätswesen, Studienleistung

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12126004

Alte Dokumentnummer

N7199549566J