Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 42. AufsichtsbeschwerdenParagraph 42, Aufsichtsbeschwerden
(1)Absatz eins,Die Behörden des administrativen Instanzenzuges sind zugleich die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden (§ 4 Hochschul-Organisationsgesetz).Die Behörden des administrativen Instanzenzuges sind zugleich die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden (Paragraph 4, Hochschul-Organisationsgesetz).
(2)Absatz 2,Wird dem Standpunkte eines Studierenden, Kandidaten oder Bewerbers um die Immatrikulation als ordentlicher Hörer, um die Aufnahme als Gasthörer oder außerordentlicher Hörer nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, so steht es ihm, abgesehen von den zulässigen Rechtsmitteln, frei, das Bundesministerium für Unterricht um Ausübung seines Aufsichtsrechtes (§ 5 Hochschul-Organisationsgesetz) zu ersuchen.Wird dem Standpunkte eines Studierenden, Kandidaten oder Bewerbers um die Immatrikulation als ordentlicher Hörer, um die Aufnahme als Gasthörer oder außerordentlicher Hörer nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, so steht es ihm, abgesehen von den zulässigen Rechtsmitteln, frei, das Bundesministerium für Unterricht um Ausübung seines Aufsichtsrechtes (Paragraph 5, Hochschul-Organisationsgesetz) zu ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Dokumentnummer
NOR12118740
Alte Dokumentnummer
N7196613947L