Rechtstracker.at

§ 43 AHStG

Fassungen
01.09.1992 bis 31.07.1997 — BGBl. Nr. 306/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4301.09.199231.07.1997 BGBl. Nr. 306/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.09.1992BGBl. Nr. 306/1992

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 43, Verfahren in Prüfungsangelegenheiten

  1. Absatz eins,Die Geschäfte der Prüfungskommission hat der Präses zu führen. Er hat insbesondere alle Verfügungen und Entscheidungen im Namen der Kommission zu erlassen.
  2. Absatz 2,Eine Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist unzulässig (Artikel römisch zwei, Absatz 6, Ziffer 4, EGVG). Dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (Gutachten oder Korrekturen schriftlicher Prüfungen, Prüfungsarbeiten, Diplomarbeiten oder Dissertationen) zu gewähren, wenn er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Beurteilungsergebnisses beantragt. Der Studierende ist berechtigt, von den Beurteilungsunterlagen Kopien anzufertigen.
  3. Absatz 3,Gegen Bescheide der Präsides von Prüfungskommissionen oder der Prüfer gemäß Paragraph 28,, mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert (Paragraph 27,) oder eine Prüfung für ungültig erklärt (Paragraph 32,) oder eine Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, getroffen wird und gegen Bescheide von Einzelprüfern, Prüfungssenaten und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten, mit denen eine Verfügung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, getroffen wird, ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan als zweite und letzte Instanz zulässig.
  4. Absatz 4,Gegen alle sonstigen Bescheide in Prüfungsangelegenheiten sind Berufungen unzulässig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118741

Alte Dokumentnummer

N7196613948L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P43/NOR12118741